Das Bundesgericht hat die Vereinbarung über die organisierte Sterbehilfe zwischen der Zürcher Staatsanwaltschaft und der Organisation Exit für nichtig erklärt. Laut den Richtern in Lausanne lässt das geltende Recht keinen Raum für solche Abmachungen.
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Die Sterbehilfeorganisation Exit Deutsche Schweiz und die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft hatten 2009 in einer Vereinbarung die Grundsätze der Suizidhilfe geregelt.
Darin wurden die Voraussetzungen für die Gewährung von Sterbehilfe fixiert und der Ablauf der Freitodbegleitung festgelegt.
Gegen diese “Standesregeln” gelangten Human Life Schweiz, die Vereinigung Katholischer Ärzte der Schweiz und die Schweizerische Gesellschaft für Bioethik ans Bundesgericht.
Die Richter in Lausanne sind auf die Beschwerde nicht eingetreten, haben die Vereinbarung aber für nichtig erklärt.
Das Gericht kam zum Schluss, dass das geltende Recht solche Vereinbarungen zwischen Privaten und Strafverfolgungsbehörden nicht zulässt.
Vor allem stelle die Vereinbarung eine verbotene Erweiterung von Artikel 115 des Strafgesetzbuches dar, der die Suizidbeihilfe abschliessend regle. Zudem sei kein Platz für eine Abmachung, die bei Einhaltung gewisser Regeln den Verzicht auf ein Strafverfahren garantiere.
Zwar äusserte das Bundesgericht auch ein gewisses Verständnis dafür, dass der Kanton Zürich nach einer Lösung für die Suizidhilfe gesucht hat.
swissinfo.ch und Agenturen
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