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Weltkongress gegen Todesstrafe: Positive Bilanz der Schweiz

Hinrichtungs-Kammer in Huntsville, Texas. Keystone

Europa und die Schweiz sind bei ihrem Engagement gegen die Todesstrafe auf dem richtigen Weg. Das hat der erste Weltkongress gegen die Todesstrafe nach Ansicht der beiden Schweizer gezeigt, die in Strassburg präsent waren.

«Das Zusammenspiel zwischen den Staaten funktioniert gut, der Konsens ist gross», bilanziert Georg Steiner von der Abteilung für Menschenrechts- und Humanitäre Politik im Aussenministerium (EDA). Er war als Beobachter in Strassburg anwesend.

Wichtig sei ihm dort der Austausch gewesen. Er habe Kontakte mit NGO-Vertretern knüpfen oder intensivieren können. Dies sei bedeutend für die Schweizer Interventionspolitik bei Fällen von Todesstrafe und Folter.

Wesentlich Neues habe er nicht gehört. «Das disqualifiziert den Kongress aber nicht. Der stetige Austausch ist wichtig», sagte Steiner.

Recht besser anwenden

Die offizielle Schweiz intervenierte am Kongress nicht. Peter Hess als Präsident des Nationalrates und Françoise Saudan als Präsidentin des Ständerates unterstützten jedoch den «Appell von Strassburg» zum sofortigen Stopp aller Hinrichtungen. Zudem hielt der Genfer Anwalt Pierre de Preux am Freitag (22.06.) eine Rede im Europarat.

Der Vorsitzende der Genfer Anwaltskammer und Repräsentant der Internationalen Vereinigung der Anwaltskammern betonte, dass die juristische Zusammenarbeit zwischen Staaten, welche die Todesstrafe abgeschafft haben und solchen, die sie anwenden, im Fall einer Verurteilung zum Tod möglich sei.

Es gelte, bestehendes Recht besser anzuwenden – vorwiegend im Bereich der Auslieferungen und der Rechtshilfe. Auf der Ebene von Verfahrensmängeln seien Fortschritte möglich und realistisch.

Interventionen

Die Schweiz bekämpft die Todesstrafe mit Interventionen und im Bereich der Auslieferungen. Sie verbietet eine Auslieferung an einen Staat, in welchem der betroffenen Person ein Todesurteil oder eine Hinrichtung droht.

Eine Intervention muss humanitären Charakter haben. Sie darf laut Steiner nicht politisch motiviert sein. Interveniert wird, wenn ein Todesurteil letztinstanzlich gefällt wurde, wenn schwere Verfahrensmängel vorliegen sowie bei der Verurteilung von geistig Behinderten, Schwangeren und Minderjährigen. In diesem Fall zählt das Alter zum Zeitpunkt der Tat.

swissinfo und Agenturen

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