Mehr Rechte für die Flug-Passagiere
Bei grossen Verspätungen, Überbuchung oder Annulationen haben die Flug-Passagiere in der Schweiz vom 1. Dezember an ein Anrecht auf finanzielle Entschädigung.
Diese Entschädigung – zwischen 400 und 960 Franken – entspricht einer seit zwei Jahren in der Europäischen Union geltenden Verordnung, die nun auch von der Schweiz übernommen wurde.
Die Schweiz wird mit rund zweijähriger Verzögerung die EU-Regelungen ab Dezember übernehmen. Bislang galten die Bestimmungen in der Schweiz nur für EU-Fluggesellschaften oder für (Rück-)Flüge aus der EU.
Künftig müssen auch Schweizer Fluggesellschaften sowie alle Airlines bei Abflügen aus der Schweiz bei Überbuchungen je nach Flugdistanz Entschädigungen bis zu 960 Franken (600 Euro) bezahlen. Wird ein Flug abgesagt, so kann ein Passagier entweder den Ticketpreis zurückfordern oder eine Alternativreise akzeptieren.
Sowohl bei Annullierungen wie bei Verspätungen müssen die Airlines den Passagieren Verpflegung und allenfalls eine Hotelunterkunft organisieren und bezahlen. Bei Verspätungen über fünf Stunden besteht zudem das Recht auf Rückerstattung des Ticketpreises.
Für Linienflüge und Pauschalreisen
Wie Swiss-Sprecher Jean-Claude Donzel erklärte, hat die Schweizer Fluggesellschaft das entsprechende Budget für «unregelmässige Kosten» bereits angepasst. Mit Kostenüberwälzungen an die Konsumenten sei nicht zu rechnen.
Die neue Regelung gilt nicht nur für Linienflüge, sondern auch für Pauschalreisen. Wie Walter Kunz, Geschäftsführer des Schweizerischen Reisebüro-Verbandes sagte, werden die Veranstalter bei Problemen Regress auf die Fluggesellschaften nehmen.
Die Fluggesellschaften und die Reisebüros müssen künftig die Konsumenten über ihre neuen Rechte informieren. Kunz kritisierte in diesem Zusammenhang die kurze Vorbereitungszeit, die nach der erst jetzt erfolgten Information des BAZL nun verbleibe.
Erfreuter Reiseombudsmann
Erfreut, dass die Regelung nun endlich eingeführt werde, äusserten sich Jacqueline Bachmann von der Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) und der Ombudsmann für die Reisebranche, Nicolas Oetterli.
Oetterli hatte sich schon lange vergeblich dafür eingesetzt, dass die Swiss, da sie zum EU-Unternehmen Lufthansa gehört, die EU-Regeln freiwillig anwenden sollte. Nun habe der «betrübliche Zustand» ein Ende, sagte er. Es habe seit der Einführung in der EU einige Probleme wegen der Ungleichbehandlung gegeben, berichtete er von seinen Erfahrungen.
swissinfo und Agenturen
2005 benutzten weltweit rund 4 Mrd. Passagiere die internationalen und nationalen Flughäfen.
In der Schweiz registrierte der Flughafen Zürich-Kloten 17,9 Mio. Passgiere, Genf Cointrin 9,4 Mio. und Basel-Mülhausen 3,3 Mio.
Im Fall der Annullation eines Fluges, grosser Verspätung oder der Rückweisung wegen Überbuchung sollten Passagiere sofort einen Repräsentanten der Fluggesellschaft mit der Beschäftigung ihres Falles beauftragen.
Startet der Flug in der Schweiz oder in einem Land der Europäischen Union, sollte man sich in diesem Land beschweren.
In den anderen Fällen, wenn der Kläger mit einer Maschine einer schweizerischen oder einer EU-Gesellschaft fliegt, muss die Beschwerde im Land deponiert werden, wo die Maschine gelandet ist.
Lehnt die Fluggesellschaft die Beschwerde ab, kann man vor Gericht gehen.
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