AHV im Ausland: Wann ist eine Lebensbescheinigung erforderlich?
Bis 2022 mussten im Ausland lebende Schweizerinnen und Schweizer jährlich eine Lebensbescheinigung ausfüllen, um den Bezug ihrer AHV-Rente sicherzustellen. Obwohl dies nicht mehr erforderlich ist, herrscht in der Auslandschweizer-Gemeinschaft noch immer etwas Verwirrung bezüglich dieses Dokuments. Ein Überblick über die aktuelle Situation.
Um unrechtmässige Rentenzahlungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) zu vermeiden, verlangte die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) von Personen, die in der Schweiz gearbeitet haben und später ins Ausland gezogen sind, jährlich das Ausfüllen einer LebensbescheinigungExterner Link.
Diese Auflage konnte sich als besonders lästig erweisen, besonders weil das Dokument von den Behörden des Wohnsitzlandes beglaubigt werden musste. Dies zwang die Bezügerinnen und Bezüger der schweizerischen AHV, sich in einen nicht immer effizienten administrativen Dschungel zu begeben und die Bescheinigung innerhalb von 90 Tagen ab dem Eingang in die Schweiz zu spedieren.
Mehr
In einer von Swissinfo in der Facebook-Gruppe «Usgwanderet» («Ausgewanderte», auf Schweizerdeutsch) lancierten Diskussion schreibt ein Nutzer: «Für mich war es immer sehr mühsam, zur Gemeinde und dann zur Post zu gehen, um es in die Schweiz zu schicken. Hier auf den Kanaren ist die Post eine Katastrophe, und ein Brief braucht drei bis vier Wochen, falls er überhaupt ankommt. Ich rate von Paketen in die Schweiz ab, nur DHL funktioniert».
Neben der Bürokratie mussten die Betroffenen also in einigen Fällen auch mit unvorhergesehenen Ereignissen und hohen Kosten rechnen.
Eine grosse Erleichterung
Seit 2022 hat sich das administrative Verfahren für die Mehrheit der im Ausland lebenden Schweizerinnen und Schweizer jedoch geändert. Seither verlangt die SAK das Dokument nicht mehr.
Die Erleichterung darüber ist in der Facebook-Diskussion spürbar, in der die Mehrheit der Teilnehmenden angibt, das Dokument nie oder nicht mehr gebraucht zu haben.
«Ich bin praktisch ein AHV-Teenager und lebe in Irland. Bei mir funktioniert alles bestens mit den Zahlungen. Hier habe ich nie gehört, dass eine Lebensbescheinigung nötig wäre», schreibt eine Nutzerin. «Ich lebe in Kenia und seit einigen Jahren muss ich die Bescheinigung nicht mehr einsenden», gibt eine andere Teilnehmerin an.
Einige andere behaupten jedoch, die Bescheinigung noch immer ausfüllen zu müssen. Wir haben daher direkt bei der SAK nachgefragt, die ihren Sitz in Genf hat und für die Auszahlung der AHV-Renten ins Ausland zuständig ist.
Vorteile der Registrierung bei einer Schweizer Vertretung
Die SAK bestätigt, dass das jährliche Ausfüllen der Lebensbescheinigung nicht mehr notwendig ist. Einzige Bedingung ist, dass man bei einer Schweizer Vertretung im Wohnsitzland (Botschaft oder Konsulat) registriert ist oder in einem Land wohnt, mit dem die Schweiz einen automatischen Austausch von Daten über Todesfälle pflegt. Diese Länder sind: Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Kroatien, Dänemark und Belgien.
Für Personen, die nicht in diese Kategorien fallen, ist die Bescheinigung weiterhin notwendig. Obwohl es heute möglich ist, sie auch in elektronischer Form zu übermitteln, um Probleme mit den Postlaufzeiten zu vermeiden, «behält sich die Schweizerische Ausgleichskasse das Recht vor, jederzeit das Original anzufordern», heisst es dort.
Die SAK weist auch darauf hin, dass in Einzelfällen zusätzliche Kontrollen erforderlich sein können, beispielsweise wenn Informationen fehlen oder Unstimmigkeiten auftreten. «In diesen Situationen kann die Bescheinigung auch von Personen verlangt werden, die normalerweise davon befreit sind.»
Mehr
AHV-Rente im Ausland: Das muss man wissen
Um die Bürokratie so einfach wie möglich zu gestalten, empfiehlt die SAK stets, sich rechtzeitig vor dem Umzug ins Ausland über die erforderlichen administrativen Formalitäten zu informieren. Diese werden auf der Website des Eidgenössischen Departements für auswärtige AngelegenheitenExterner Link (EDA) ausführlich erklärt.
Ausdrücklich muss die versicherte Person ihre Ausreise der Wohnsitzgemeinde in der Schweiz und der zuständigen Ausgleichskasse melden. Diese leiten das Dossier dann automatisch an die SAK weiter.
Schweizer Bürgerinnen und Bürger sind zudem eingeladen, sich bei der Schweizer Vertretung im Ausland zu registrieren, um verschiedene konkrete Vorteile zu erhalten. Neben der Befreiung von der Pflicht, jedes Jahr eine Lebensbescheinigung einzusenden, werden so auch Adressänderungen und Änderungen im Zivilstand automatisiert erfasst.
«Zur weiteren Vereinfachung der Abwicklung wird auch die Nutzung der Plattform eCdCExterner Link empfohlen, die eine einfache, schnelle und sichere Kommunikation mit der SAK von jedem Ort der Welt aus ermöglicht», fügt die SAK hinzu.
Auf Swissinfo finden Sie zudem einen praktischen Leitfaden mit nützlichen Ratschlägen für Personen, die beschlossen haben, die Schweiz zu verlassen, oder die sich bereits im Ausland befinden.
Die SAK betont, dass aus Sicherheitsgründen Zahlungen ausgesetzt werden können, wenn innerhalb von 90 Tagen keine Meldung eingeht. «Die betroffenen Personen erhalten anschliessend eine schriftliche Mahnung.»
Mehr
Tod im Ausland – und die Frage nach der Leichenbeförderung
Bei der zweiten Säule ist die Bürokratie noch nicht zu Ende
Es ist wichtig zu betonen, dass nur für die AHV im Normalfall keine Lebensbescheinigung mehr auszufüllen ist, also für die erste Säule des schweizerischen Vorsorgesystems.
Die Pensionskassen, die für die Auszahlung der obligatorischen beruflichen Vorsorge zuständig sind (BVG, zweite Säule), haben dieses Verfahren noch nicht automatisiert.
Je nach Pensionskasse, bei der man versichert ist, muss man in mehr oder weniger häufigen Abständen nachweisen, dass man noch am Leben ist.
Die Mehrheit der Pensionskassen – zum Beispiel Allianz und Swisslife – können «jederzeit» eine Lebensbescheinigung verlangen, von der die Auszahlung der Rente abhängig ist.
Andere Institute wie die Pensionskassen Migros, Post und Publica geben an, dass die Bezügerinnen und Bezüger verpflichtet sind, das ausgefüllte Dokument jährlich einzusenden.
Um die Rente im Ausland zu beziehen, müssen Sie also trotzdem weiterhin einige bürokratische Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen.
Editiert von Daniele Mariani, Übertragung aus dem Italienischen: Christian Raaflaub
In Übereinstimmung mit den JTI-Standards
Einen Überblick über die laufenden Debatten mit unseren Journalisten finden Sie hier. Machen Sie mit!
Wenn Sie eine Debatte über ein in diesem Artikel angesprochenes Thema beginnen oder sachliche Fehler melden möchten, senden Sie uns bitte eine E-Mail an german@swissinfo.ch