Bundesgericht: Menschenrecht auf kostenlosen Übersetzer
Ausländische Straftäter haben Anspruch auf einen kostenlosen Dolmetscher, wenn sie die Verhandlungssprache in einem Strafprozess nicht beherrschen. Das Bundesgericht hat einem verurteilten Drogenhändler Recht gegeben.
Dem jungen Mann waren mit der Verurteilung auch die Kosten für den benötigten Dolmetscher auferlegt worden. Dagegen beschwerte er sich beim Bundesgericht. Dieses hielt nun fest, dass der Bundesrat im letzten August seinen ursprünglich angebrachten Vorbehalt gegen den entsprechenden Artikel in der Europäischen Menschenrechts-Konvention (EMRK) zurückgezogen habe.
Vorbehalt nie gültig angebracht
Der hier angefochtene Entscheid sei zwar bereits rund zwei Monate vorher und damit zu einem Zeitpunkt ergangen, als der Vorbehalt formell noch gegolten habe. Das spiele aber keine Rolle, da mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen sei, dass der Vorbehalt gar nie in gültiger Form angebracht worden sei.
Richter und Gelehrte hätten entsprechende Zweifel bereits früher geäussert. Bundesrat und Parlament hätten sich dieser Auffassung später angeschlossen. Artikel 6 der EMRK garantiert Angeschuldigten einen kostenlosen Übersetzer, wenn sie die Verhandlungssprache nicht sprechen oder verstehen.
Der Vorbehalt wurde von der Schweiz bei der Ratifizierung der EMRK angebracht, weil in der Schweiz die Dolmetscherkosten zusammen mit den übrigen Verfahrenkosten dem Verurteilten auferlegt werden konnten.
swissinfo und Agenturen
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