Gummischrot-Einsatz der Basler Polizei war teilweise rechtswidrig
Gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts Basel-Stadt war der Einsatz von Gummischrot durch die Polizei bei einer Demonstration im Jahr 2023 teilweise rechtswidrig. Das Gericht sah ihn als zu Teilen unverhältnismässig an.
(Keystone-SDA) Zum Gummischrot-Einsatz kam es am 8. März 2023 während der Einkesselung einer Demonstration in der Bernouillistrasse. Zuvor hatten Gruppen zu einer unbewilligten Kundegebung anlässlich des Weltfrauentags auf dem Barfüsserplatz aufgerufen.
Die Polizei sperrte den Barfüsserplatz deshalb ab und kontrollierte dort Personen, wie dem Urteil zu entnehmen ist. In dem Zeitraum habe sich aber auf dem Petersplatz ein Demonstrationszug von rund 200 Personen formiert und sei in die Bernouillistrasse gezogen. Dort habe die Polizei ihn eingekesselt.
Auf der Westseite setzte sich die Demonstration in Richtung Polizeikette in Bewegung, wie das Gericht schrieb. Der Zug sei vorne und auf den Seiten durch verstärkte Transparente geschützt gewesen, die von mit Schutzbrillen und Handschuhen ausgerüsteten Personen getragen worden seien.
Die Polizei habe daraufhin mehrfach Gummischrot abgegeben, wonach die Demonstrierenden zunächst angehalten und sich danach zurückgezogen hätten. Kurz darauf seien Mitglieder der Beweis- und Festnahmeeinheit (BFE) vorgerückt und hätten den Demonstrierenden ein an der Spitze getragenes Transparent entrissen und danach zusammen mit regulären Einsatzkräften erneut Gummischrot abgefeuert.
Vor und nach Wegnahme des Transparents
Der Demonstrationszug stelle eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, hielt das Gericht fest. Der Gummischroteinsatz vor Wegnahme des Transparents sei eine geeignete und erforderliche Massnahme gewesen, um ein Vorrücken der Demonstrierenden zu unterbinden. Es sei für die Polizei nicht zumutbar gewesen, ein direktes Auftreffen auf die Polizeikette abzuwarten.
Allerdings kam das Gericht zum Schluss, dass die Demonstrierenden nach den ersten drei Schüssen zum Stillstand kamen. Die restlichen der insgesamt rund zehn Schüsse seien mangels Erforderlichkeit unverhältnismässig gewesen. Hätte sich der Demonstrationszug erneut in Bewegung gesetzt, wäre genug Zeit verblieben, um erneut Gummischrot einzusetzen, so das Gericht.
Beim erneuten Einsatz von Gummischrot nach der Wegnahme des Transparents sei der Mindestsicherheitsabstand fünf Metern teilweise unterschritten worden, wie das Gericht festhielt. Dies sei nur im Falle von Notwehr und Notwehrhilfe zulässig. Eine konkrete Gefahr, dass die Mitglieder der BFE zu diesem Zeitpunkt körperlich angegriffen worden wären, sei jedoch «nicht feststellbar».
Zudem habe die BFE die Nähe durch das Zurennen auf die Demonstrierenden selber hergestellt, hiess es, und der Mitteleinsatz durch die regulären Kräfte sei auch für eine Sicherung des Rückzugs nicht notwendig gewesen. Da die Demonstrierenden ohne das Transparent nicht mehr geschützt gewesen seien, wiege der zweite Gummischroteinsatz auch schwerer. Er wäre auch mit Einhaltung des Mindestabstand rechtswidrig gewesen, wie es im Urteil steht.
Demonstrierende rekurrierten
Laut dem Gerichtsentscheid muss die Polizei nach Eintreten der Rechtskraft alle Foto- und Videoaufnahmen der Rekurrierenden, die an der Personenkontrolle entstanden, löschen, sobald alle Verfahren im Zusammenhang mit der Demonstration abgeschlossen sind.
Das Urteil stammt vom 5. August dieses Jahres und umfasst 64 Seiten. Es wurde am Donnerstag in anonymisierter Form von der Rechtsvertreterin der Demonstrierenden an die Medien versandt, darunter auch an die Nachrichtenagentur Keystone-SDA. Die «Wochenzeitung» (WOZ) berichtete als erste darüber.
Der Fall war an das Appellationsgericht Basel-Stadt in seiner Rolle als Verwaltungsgericht geraten, weil eine Reihe von Demonstrierenden gegen eine Feststellungsverfügung des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) rekurriert hatten. Das JSD hatte das polizeiliche Handeln darin als recht- und verhältnismässig beschrieben und die Rekurse abgelehnt, wogegen Beschwerde in zweiter Instanz erhoben wurde.
Die Rekurrierenden hatten noch eine Reihe weiterer Anträge gestellt und Rügen eingebracht, die vom Gericht abgewiesen wurden. So erachtete das Gericht etwa die Einkesselung als rechtmässig, wie es schrieb. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.