
Kanton Luzern muss Hotel-Neubau in der Stadt Luzern nochmals prüfen

Das Bundesgericht heisst eine Beschwerde von Anwohnenden gut, die sich gegen einen Hotel-Neubau an der Zürichstrasse in Luzern wehren. Mögliche Lärmschutzmassnahmen seien nicht ausreichend geprüft worden.
(Keystone-SDA) Somit könne die Ausnahmebewilligung für den Neubau gemäss Lärmschutz-Verordnung nicht erteilt werden, hiess es im am Freitag publizierten Bundesgerichtsurteil.
Im Neubau würden in diversen geplanten Hotelzimmern die Grenzwerte für die Lärmimmissionen überschritten, teilweise auch die höher liegenden «Alarmwerte». Dies wird auch von den Beschwerdegegnern nicht bestritten.
Dennoch hatte die kantonale Dienststelle Raum und Wirtschaft (Rawi) im April 2022 eine Ausnahmebewilligung für das Projekt erteilt.
Massnahmen an der Lärmquelle
Für das Bundesgericht wurde dabei nicht ausreichend dargelegt, inwiefern das Projekt die Voraussetzungen dafür erfüllt. Es sei etwa nicht klar, weshalb ein öffentliches Interesse an einem Neubau die Anliegen des Lärmschutzes überwiege.
Bei der neuerlichen Behandlung des Bauvorhabens müsse zudem darauf eingegangen werden, «ob Massnahmen an der Lärmquelle, hier an der angrenzenden Zürichstrasse, möglich und zumutbar wären». Die zuständigen Behörden dürften sich nicht «durch den Einsatz von Ausnahmebewilligungen auf Kosten der künftigen Bewohnerinnen und Bewohzner der geplanten Baute ihrer Verantwortung entziehen, den Lärm an der Quelle zu begrenzen».
Lange Beschwerdegeschichte
Das Kantonsgericht hatte im Februar 2024 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die von der Dienststelle Rawi erteilte Baubewilligung abgewiesen. Dieser Entscheid ist nun durch das Bundesgerichtsurteil aufgehoben.
Schon gegen die erstmalige Auflage des Baugesuchs im Dezember 2016 gingen zahlreiche Einsprachen ein. Es folgten mehrere Beschwerden bei verschiedenen Instanzen.
Vom Tisch ist das Projekt jedoch auch nach dem jüngsten Urteil nicht. Wie das Bundesgericht festhielt, sei eine Ausnahmebewilligung für den geplanten Neubau entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht schon im Vorhinein ausgeschlossen. (Urteil 1C_165/2024 vom 7. August 2025)