Lausbubenstreich ist im Aargau kein Grund für Einbürgerungsabsage
Klingelstreiche und Eierwürfe an die Hauswand in Jugendjahren sind kein Grund zur Ablehnung des Schweizer Passes. Eine junge Eritreerin hat vor dem Aargauer Verwaltungsgericht gewonnen. Es hiess ihre Beschwerde gegen eine Einbürgerungsverweigerung gut.
(Keystone-SDA) Zuvor hatte die Einbürgerungskommission des Grossen Rats (EBK) ihr Gesuch abgelehnt, wie es im am Montag veröffentlichten Urteil heisst. Sie hatte ihren Entscheid damit begründet, dass die Eritreerin im laufenden Einbürgerungsverfahren wegen eines Vergehens verurteilt wurde.
Sie hatte als 15-Jährige zusammen mit anderen Jugendlichen Eier gegen eine Hausfassade geworfen und war an einem Klingelstreich beteiligt. Die Jugendanwaltschaft sanktionierte sie wegen Sachbeschädigung und Unfugs mit einem Verweis, wie aus dem Urteil weiter hervorgeht.
Das Verwaltungsgericht kam jedoch zum Schluss, dass die von der EBK vertretene Auffassung nicht mit dem Gesetz und der Verfassung vereinbar ist. Eine Verurteilung wegen eines Vergehens schliesse eine Einbürgerung nicht von vornherein aus. Die Kommission müsse die konkrete Tat, die Tatumstände und das Verschulden berücksichtigen. Dann müsse sie prüfen, ob damit zu rechnen ist, dass sich die Gesuchstellerin auch künftig nicht die Rechtsordnung halten wird.
Gericht wirft Kommission Willkür vor
Allein gestützt auf diese Verurteilung das Gesuch abzulehnen, sei «willkürlich», so das Verwaltungsgericht. Der Vorfall war einmalig, ereignete sich «im Rahmen gruppendynamischer jugendlicher Streiche» und lag im Zeitpunkt des EBK-Entscheids bereits mehr als ein Jahr zurück, wie das Verwaltungsgericht festhielt. Es wäre daher willkürlich, allein gestützt darauf eine erfolgreiche Integration der Eritreerin zu verneinen.
Es hob daher den Entscheid der Kommission auf und erteilte der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt der eidgenössischen Einbürgerung das Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.