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Zürcher Gericht stützt Kündigung von Unispital-Direktionsmitglied

Keystone-SDA

Das Zürcher Verwaltungsgericht hat die Kündigung einer Unispital-Direktorin gutgeheissen. Ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis rechtfertige den Schritt.

(Keystone-SDA) Der Kündigung der Kadermitarbeiterin ging ein massiver Führungskonflikt voraus, wie dem am Montag publizierten Urteil des Verwaltungsgerichts zu entnehmen ist. Die Direktorin, die seit 2016 Mitglied der Spitaldirektion war, hatte sich mit der Mitte 2023 angetretenen neuen Vorsitzenden der Spitaldirektion (CEO) überworfen.

Der Streit eskalierte derart, dass der Spitalrat der Direktorin schliesslich das Arbeitsverhältnis kündigte. Dagegen wehrte sich die freigestellte Kadermitarbeiterin vor dem Verwaltungsgericht und forderte eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen sowie eine Abfindung in der Höhe von neun Monatslöhnen.

Die Situation spitzte sich Anfang 2024 zu, als ein Ausschuss des Spitalrats eine Überprüfung der Direktion der Klägerin anordnete. Der Bericht stellte der Abteilung im Sommer 2024 ein schlechtes Zeugnis aus und verortete erheblichen Verbesserungsbedarf in mehreren Bereichen.

Zu diesem Zeitpunkt war die Direktorin bereits arbeitsunfähig geschrieben. In der Folge richtete sie über ihren Anwalt schwere Vorwürfe an die neue CEO. Sie beschuldigte ihre Vorgesetzte unter anderem, ein Klima der Angst zu schaffen, die Frauenförderung am Spital abzuschaffen und durch ihren Führungsstil Spitzenmedizin sowie Forschung zu gefährden.

Der Spitalrat wies diese Anschuldigungen zurück. Das Gremium stellte sich hinter die CEO und warf der Direktorin ihrerseits vor, ihre Direktion ungenügend zu führen. Die persönlichen Angriffe seien lediglich ein Versuch der Klägerin, von eigenen Unzulänglichkeiten abzulenken. Weil die Direktorin in der Folge weitere Aufsichtsbeschwerden bei der Gesundheitsdirektion und im Kantonsrat einreichte, sah das Spital keine Basis mehr für eine Zusammenarbeit und sprach die Kündigung aus.

Eine erste Entlassung erwies sich wegen einer Sperrfrist als nichtig, woraufhin der Spitalrat im März 2025 eine zweite, rechtlich gültige Kündigung auf Ende September 2025 verfügte.

Hohe Erwartungen an die Chefetage

In seinem noch nicht rechtskräftigen Urteil schützt das Zürcher Verwaltungsgericht nun das Vorgehen des Spitals. Die Richterinnen und Richter betonen dabei einen zentralen Grundsatz: In den obersten Führungsetagen gelten besonders hohe Anforderungen an das gegenseitige Vertrauen.

Wenn ein Mitglied der Spitaldirektion nicht mehr bereit sei, mit der direkten Vorgesetzten und dem Spitalrat vertrauensvoll zusammenzuarbeiten, gelte das Vertrauensverhältnis regelmässig als zerrüttet. Zwar seien unterschiedliche Auffassungen in hochrangigen Gremien normal, doch gefällte Entscheide müssten zwingend intern sowie extern mitgetragen werden. Dies sei hier klar nicht mehr der Fall gewesen.

Das Gericht hielt weiter fest, dass das öffentliche Interesse an einer funktionierenden Spitalleitung schwerer wiege als ein langwieriger Versuch, den Konflikt zu lösen. Ein derartiger Prozess hätte die gesamte Spitalführung lähmen können. Da die Klägerin nicht gewillt gewesen sei, ihre Haltung zu überdenken und die Zusammenarbeit verweigert habe, durfte das Spital auf eine formelle Mahnung oder Bewährungsfrist verzichten.

Die Richter wiesen darauf hin, dass Kadermitarbeitende auf dieser Stufe zwar einen etwas eingeschränkten Kündigungsschutz geniessen, dies aber durch hohe Löhne und lange Kündigungsfristen ausgeglichen werde.

Teure Niederlage für die Klägerin

Weil die Direktorin die Zerrüttung durch ihre massiven Vorwürfe und die Verweigerung der Zusammenarbeit selbst verschuldet habe, entfalle laut Gericht auch jeder Anspruch auf eine Abfindung. Die finanziellen Dimensionen des arbeitsrechtlichen Streits sind ohnehin beträchtlich: Die Klägerin verdiente zuletzt einen durchschnittlichen Lohn von rund 40’000 Franken pro Monat. Der Streitwert belief sich folglich auf ungefähr 600’000 Franken. Aufgrund der Abweisung ihrer Beschwerde muss die entlassene Kadermitarbeiterin nun die Gerichtskosten von über 17’000 Franken selbst tragen. Das Urteil kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.

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