Aargauer Obergerichtspräsident gibt Jann Six Rückendeckung
Die Nichtwiederwahl eines amtierenden Aargauer Oberrichters durch das Parlament wirft neben personellen auch institutionelle Fragen auf. Dies hat Obergerichtspräsident Viktor Egloff festgehalten. Es bestünden keine Hinweise, die gegen die Eignung des Amtsinhabers sprächen
(Keystone-SDA) Mit der Stellungnahme vom Freitag reagierte Egloff auf einen Eklat vom vergangenen Dienstag im Grossen Rat. Bei der Gesamterneuerungswahlen der Mitglieder des Obergerichts war der bisherige Oberrichter Jann Six (SVP) im ersten Wahlgang gescheitert. Alle anderen Richterinnen und Richter wurden klar gewählt.
Six, der seit Anfang 2010 Oberrichter ist, erhielt 65 Stimmen – dies bei einem absoluten Mehr von 67 Stimmen. Six muss sich am kommenden Dienstag dem zweiten Wahlgang stellen.
Gegen Six sind nach einem Bericht der «Aargauer Zeitung» in einen Streit um Nebenkosten in einem Wohnquartier mehrere Betreibungen hängig. In diesem Nachbarschaftsstreit steht ein Termin vor dem Friedensrichter an. Die vorberatenden Kommissionen hatten Six vorbehaltlos zur Wiederwahl unterstützt.
Fachlich bewährt
Egloff, der auch Präsident der Justizleitung ist, hält fest, «dass sich aus der Sicht seiner Führungs- und Aufsichtsverantwortung keine Umstände ergeben haben, welche die fachliche oder persönliche Eignung des bisherigen Amtsinhabers für das Richteramt in Frage stellen würden».
Six habe sich während seiner Amtszeit fachlich bewährt. Gegen den Oberrichter seien nie disziplinarrechtliche Massnahmen ergriffen worden. Soweit in der öffentlichen Diskussion auf zivil- oder betreibungsrechtliche Auseinandersetzungen Bezug genommen werde, ergäben sich daraus «keine objektiven Anhaltspunkte, welche die Amtsführung des betreffenden Oberrichters in Frage stellen würden».
«Die Wahl der Mitglieder oberster kantonaler Gerichte durch den Grossen Rat hat über den personellen Einzelfall hinaus auch eine institutionelle Dimension», schrieb Egloff weiter: «Sie berührt Fragen der Kontinuität der Rechtspflege, der Rahmenbedingungen richterlicher Tätigkeit und des staatspolitisch bedeutsamen Verhältnisses zwischen den Gewalten.»