Bundesrat will Immobilienkäufe aus dem Ausland stärker einschränken
Für ausländische Staatsangehörige soll der Kauf von Grundstücken in der Schweiz erschwert werden. Der Bundesrat will unter anderem den Wohnungskauf für Drittstaatenangehörige bewilligungspflichtig machen sowie die Bewilligungspflicht auf Geschäftsimmobilien ausdehnen.
(Keystone-SDA) Er hat am Mittwoch entsprechende Anpassungen beim Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland – bekannt als Lex Koller – in die Vernehmlassung geschickt. Bis am 15. Juli können sich interessierte Kreise zu den verschärften Regeln äussern.
Der Bundesrat erklärt seine Pläne damit, dass der Wohnraum in der Schweiz aktuell aus verschiedenen Gründen knapp geworden sei. Auch mit Blick auf die SVP-Initiative gegen eine 10-Millionen-Schweiz sei eine Rückbesinnung auf den Zweck der Lex Koller wichtig.
Mehrere Massnahmen geplant
Konkret sollen Bürgerinnen und Bürger von Staaten ausserhalb der EU und der Efta, sogenannte Drittstaatenangehörige, künftig eine Bewilligung einholen müssen, wenn sie eine Wohnung in der Schweiz kaufen wollen. Ziehen sie weg, sollen sie zudem verpflichtet werden, ihre Immobilie innert zwei Jahren wieder zu verkaufen.
Für Personen im Ausland sollen zudem strengere Regeln gelten, wenn sie Geschäftsimmobilien erwerben wollen. Nutzen sie das Grundstück für den eigenen Betrieb, soll dies weiterhin ohne Bewilligung und unbegrenzt möglich sein. Der Bundesrat möchte jedoch reine Kapitalanlagen verhindern. Deshalb sollen Personen im Ausland Geschäftsimmobilien nicht mehr kaufen dürfen, wenn sie diese vermieten oder verpachten wollen.
Weiter soll der Kauf von Ferienwohnungen durch Personen im Ausland eingeschränkt werden. Der Bundesrat will zu diesem Zweck die jährlichen Bewilligungskontingente der Kantone reduzieren. Ausserdem sollen Personen im Ausland wieder eine Bewilligung einholen müssen, wenn sie die Ferienwohnung oder die Wohneinheit in Apparthotels einer anderen Person im Ausland verkaufen.
Als weitere Verschärfung soll es Personen im Ausland grundsätzlich untersagt werden, börsenkotierte Anteile an Wohnimmobiliengesellschaften und regelmässig auf dem Markt gehandelte Anteile an Immobilienfonds zu erwerben.