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CH/Bundesrat will Kollektivanlagengesetz an EU-Recht anpassen

Bern (awp/sda) – Der Bundesrat will sämtliche Vermögensverwalter von schweizerischen und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen einer Aufsicht unterstellen. Er hat am Mittwoch die Vernehmlassung zu einer Revision des Kollektivanlagengesetzes eröffnet.
Mit der Revision will der Bundesrat die Vorschriften an die neuen internationalen Standards angleichen, wie das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) mitteilte. Die EU hatte Ende Mai eine neue Richtline über die Verwalter alternativer Investmentfonds verabschiedet. Diese soll bis Mitte 2013 umgesetzt werden.
Ohne Gesetzesänderung würde den Schweizer Vermögensverwaltern künftig die Tätigkeit für europäische kollektive Kapitalanlagen erschwert oder sogar verunmöglicht, schreibt das EFD. Zum einen bestehe die Gefahr, dass Schweizer Finanzmarktdienstleister in EU-Staaten abwanderten. Zum anderen könnten ausländische Marktteilnehmer zuwandern, die sich keiner Regulierung unterstellen möchten.
Mit einer gezielten Anpassung an das europäische Recht könne dies vermieden werden. Ausserdem werde der Schutz der Anleger verbessert, schreibt das EFD.
Gemäss dem geltenden Gesetz sind nur Verwalter von schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen einer Aufsicht unterstellt. Neu sollen in der Schweiz auch Verwalter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen reguliert werden.
Gleichzeitig will der Bundesrat die Anforderungen an die Verwahrstelle erhöhen und die Vorschriften über den Vertrieb an qualifizierte Anleger und Publikumsanleger stärken. Die Vorschriften bezüglich der Verwahrung der kollektiven Kapitalanlagen seien heute rudimentär und entsprächen nicht den internationalen Standards, heisst es im Bericht zur Vernehmlassung.
Seit Inkrafttreten des geltenden Gesetzes 2006 hätten sich die Anforderungen geändert, nicht zuletzt aufgrund der Finanzkrise. Die Bedeutung der Regulierungslücken werde weiter zunehmen.
Das geltende Gesetz sieht bei offenen kollektiven Kapitalanlagen die zwingende Beauftragung einer Depotbank und bei geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen den Beizug einer Depot- und Zahlstelle vor. Künftig sollen auch den geschlossenen kollektiven Kapitalanlagen der Beizug einer Depotbank vorgeschrieben werden.
Ferner ist nach geltendem Recht der Vertrieb von ausländischen kollektiven Kapitalanlagen an qualifizierte Anleger nicht reguliert. Als qualifizierte Anleger gelten insbesondere auch Privatpersonen, welche mit einem beaufsichtigten Finanzintermediär einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben.
Um diese Verflechtung zwischen institutionellen Anlegern und Publikumsanlegern zu verhindern, soll die Kategorie der qualifizierten Anleger künftig konsequent von der Kategorie der Publikumsanleger getrennt werden.
Die Vernehmlassung dauert bis zum 7. Oktober.

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