Schadenersatz für türkischen Flüchtling
Die Schweiz muss auf Geheiss des Bundesverwaltungsgerichts einen türkischen Flüchtling entschädigen, weil ihn die Behörden nicht über ein Haftersuchen seines Heimatlandes informiert haben. Der Mann hatte 261 Tage in deutscher Haft gesessen.
Der heute 51-Jährige war 1998 aus der Türkei zunächst nach Italien geflüchtet. 2000 kamen seine Frau und seine Tochter in die Schweiz und wurden hier als Flüchtlinge anerkannt. 2003 folgte er seiner Familie in die Schweiz, wo er ebenfalls Asyl erhielt.
Interpol Ankara hatte den Mann, der in der Türkei Mitglied der Kommunistischen Arbeiterpartei war, bereits 1992 international zur Fahndung ausgeschrieben, weil er zwischen 1978 und 1982 an drei Morden beteiligt gewesen sein soll. Italien hatte seine Auslieferung wegen ungenügender Beweise abgelehnt.
2004 informierte das Bundesamt für Justiz (BJ) Interpol Ankara über seinen Aufenthalt in der Schweiz. Die türkischen Behörden erneuerten dabei ihr Haftbegehren. Das BJ verweigerte seine Unterstützung, da die angeblichen Straftaten verjährt seien.
Der Betroffene selber wurde durch die Schweizer Behörden im Anschluss daran nicht ausdrücklich darüber informiert, dass er von seinem Heimatland weiter gesucht wird. Im Mai 2007 reiste der Mann nach Deutschland, wo er verhaftet wurde.
Nachdem das Oberlandesgericht Karlsruhe seine Auslieferung an die Türkei verweigert hatte, wurde er nach 261 Tagen aus der Haft entlassen. Er forderte in der Folge von der Schweiz Schadenersatz und Genugtuung für die in Deutschland erlittene Inhaftierung. Das Eidg. Finanzdepartement wies sein Begehren 2008 ab. Der Mann gelangte ans Bundesverwaltungsgericht, das seine Beschwerde nun gutgeheissen hat.
swissinfo.ch und Agenturen
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