Kinderverbot in Aarauer Café: Regierung sieht keine Diskriminierung
Private Gastronomen dürfen Kindern den Zutritt zu ihren Lokalen verweigern. Die Wirtschaftsfreiheit der Wirte hat nach Einschätzung des Aargauer Regierungsrats in diesem Fall mehr Gewicht als das Diskriminierungsverbot.
(Keystone-SDA) Der Auslöser für die politische Debatte war der Entscheid einer Café-Betreiberin in der Kantonshauptstadt Aarau, Gästen unter 14 Jahren den Zutritt zu verwehren.
«Um eine ruhige und gemütliche Atmosphäre zu bewahren, bitten wir darum, keine Babys oder kleinen Kinder mitzubringen», hiess es auf einem Schild an der Eingangstüre. Die Betreiberin löste im November einen Wirbel in den verschiedenen Medien aus.
Im kantonalen Gastgewerbegesetz bestehe keine Regelung zur Auswahl der Gäste, hält der Regierungsrat in der am Freitag veröffentlichten Beantwortung einer Interpellation aus den Reihen der SVP fest. Rechtlich gesehen prallen laut Regierungsrat zwei Grundrechte aufeinander: das Diskriminierungsverbot und die Wirtschaftsfreiheit. Beide Grundsätze sind in der Bundesverfassung verankert.
Grundrechte würden in erster Linie den Staat gegenüber den Bürgern binden, sie hätten zwischen Privaten aber keine direkte Wirkung. Da das Führen eines Restaurants keine staatliche Aufgabe sei, dürfe eine Wirtin im Rahmen ihrer Wirtschaftsfreiheit frei entscheiden, wen sie bediene und wen nicht.
Unverhältnismässiger Eingriff
Ein staatlicher «Bewirtungszwang» wäre laut Regierungsrat ein unverhältnismässiger Eingriff in die unternehmerische Freiheit. Der Regierungsrat sieht das verfassungsmässige Diskriminierungsverbot nicht verletzt. Zwar sei das Alter ein geschütztes Merkmal, doch werde das Altersdiskriminierungsverbot weniger streng gehandhabt als etwa Diskriminierung aufgrund der Rasse oder des Geschlechts.
Ein Zutrittsverbot für Kinder unter 14 Jahren sei daher weder «herabwürdigend» noch «stigmatisierend» und verletze die Menschenwürde nicht. Der Regierungsrat führt sinngemäss aus, dass nach dieser Logik konsequenterweise auch Zutrittsbeschränkungen für Senioren zulässig wären. Es gebe keine gesetzliche Bestimmung, die eine solche Auswahl zum Vornherein verbietet.
Genug familienfreundliche Lokale
Der Regierungsrat sieht keinen Grund, das Gastgewerbegesetz anzupassen. Auch die soziale Integration von Familien oder die UN-Kinderrechtskonvention sieht er durch punktuelle Verbote nicht gefährdet. Im Kanton seien weiterhin genügend familienfreundliche Betriebe vorhanden.
Zudem geht die Regierung davon aus, dass solche Verbote eine Ausnahme bleiben: Die meisten Gastronomen könnten es sich aus betriebswirtschaftlicher Sicht schlicht nicht leisten, auf Familien als Kunden zu verzichten.