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Lange Freiheitsstrafe für lebensgefährlichen Messerstich bestätigt

Keystone-SDA

Die Verurteilung eines im Kanton St. Gallen lebenden Mannes wegen versuchter Tötung ist rechtskräftig. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Kosovaren abgewiesen. Die Freiheitsstrafe beträgt fünfeinhalb Jahre. Zudem wurde eine sechsjährige Landesverweisung angeordnet.

(Keystone-SDA) Der Verurteilte stach im Juli 2020 nach einer Auseinandersetzung mit einem langjährigen Bekannten mit einem Küchenmesser auf diesen ein. Die Klinge hatte eine Länge von 20 Zentimetern. Das Opfer erlitt eine lebensgefährliche Verletzung am Oberkörper. Durch eine Operation konnte es gerettet werden, allerdings sind bleibende Schäden zurückgeblieben. Dies geht aus einem am Freitag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor.

In einem ausführlichen Urteil stützt das höchste Schweizer Gericht den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom November vergangenen Jahres. Der Beschwerdeführer rügte unter anderem die Qualifikation der Tat als eventualvorsätzliche versuchte Tötung, die Strafzumessung und die Landesverweisung.

Das Bundesgericht erachtet es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer ein Messer mitnahm, als er den Streit mit seinem Gegenüber «klären» wollte. Er habe damit rechnen müssen, dass er das Opfer durch einen Stich in den Oberkörper lebensgefährlich verletzen könnte. Der Kosovare habe sich auch entgegen seiner Ausführungen nicht in einer Notwehrsituation befunden.

Keine enge Bindung zur Schweiz

Die Höhe der Strafe ist laut Gericht korrekt festgelegt worden. Im Zusammenhang mit der Landesverweisung hält es zudem fest, dass kein persönlicher Härtefall vorliege. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe zwei kleine Kinder. Allerdings sei seine Ehefrau ebenfalls kosovarischer Herkunft und den Kindern würde eine Integration aufgrund ihres Alters leichtfallen.

Darüber hinaus sei der Kosovare in der Schweiz wenig verwurzelt. Obwohl er seit zwölf Jahren in der Schweiz lebe, spreche er nur gebrochen Deutsch. Er habe eine feste Anstellung, ansonsten aber keine besonders enge Verbindung zur hiesigen Gesellschaft. (Urteil 6B_220/2025 vom 13.11.2025)

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