Ersatzkandidatin / Ersatzkandidat
Wird ein Sitz im Nationalrat während einer Amtsdauer frei, erklärt die Kantonsregierung den/die bestplatzierte/n nichtgewählte/n Kandidaten/Kandidatin auf der Liste, auf welcher das ausscheidende Mitglied gewählt worden ist, für gewählt (erste/r Ersatzkandidat/in).
Ist auf der betreffenden Liste kein/e wählbare/r Ersatzkandidat/in vorhanden, so dürfen die Unterzeichnenden dieser Liste einen Vorschlag machen, der von mindestens drei Fünfteln der Unterzeichnenden unterstützt werden muss. Erfüllt die Kandidatin oder der Kandidat die Wählbarkeits-Voraussetzungen, muss die Kantonsregierung sie oder ihn als gewählt erklären.
(Quelle: Wahlwörterbuch Parlament)
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