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Helvetische Söldner: Vom Exportschlager zum Straftatbestand

Gemälde einer Schlacht
Schlacht von Arques 1589: Die Söldner des Glarner Regiments Gallati siegen für König Heinrich IV von Frankreich. Echtzeitverlag

Ein Schweizer Scharfschütze, der sich in den Dienst der ukrainischen Armee gestellt hat, muss in der Heimat mit einer Bestrafung rechnen. Wie könnte diese ausfallen? Und warum ist das eigentlich so?

Darum gehts: Zehntausende Ausländer sind dem Aufruf Wolodimir Selenskis gefolgt und kämpfen in der Ukraine – darunter mutmasslich auch dutzende Schweizer. Doch gemäss hiesigem Recht ist das nicht erlaubt. Artikel 94 des Militärstrafgesetzes besagt nämlich, dass “der Schweizer, der ohne Erlaubnis des Bundesrates in fremden Militärdienst eintritt, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft wird”. Diese Regelung gilt auch für Frauen. Nicht betroffen sind Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz wohnhaft sind.

Wie viele Personen sind betroffen? Gegenüber SRF erklärt die Schweizer Militärjustiz, dass derzeit sieben Verfahren gegen Schweizer laufen, die im Ukrainekrieg kämpfen oder gekämpft haben. In den letzten 20 Jahren sind im Schnitt rund eine Handvoll Verurteilungen pro Jahr aufgrund des Tatbestandes der Schwächung der Wehrkraft ausgesprochen worden. Gemäss Florian Menzi, Mediensprecher der Militärjustiz, besteht allerdings ein Ermessensspielraum bei der Strafzumessung. Diese kann sich nach verschiedenen Faktoren richten, darunter der Art und Dauer des Dienstes oder für bzw. gegen wen gekämpft wurde.

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Wie kam es zum Gesetz? Das Söldnerwesen blickt in der Schweiz auf eine jahrhundertelange – und ertragreiche – Vergangenheit zurück. Zuweilen lebte jeder zehnte männliche Bürger davon. 1859 wurde es verboten, der Dienst in einer fremden Armee blieb aber möglich. Im Anschluss an den Ersten Weltkrieg wurde 1927 das Militärstrafgesetzbuch um das Kapitel “Schwächung der Wehrkraft” (Artikel 94) versehen. Einen ersten Stresstest erlebte das Gesetz nur wenige Jahre später mit den sogenannten “Spanienkämpfern”. Damals zogen Schweizer sowohl auf republikanischer als auch auf faschistischer Seite in den Bürgerkrieg auf der iberischen Halbinsel.

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Gibt es Ausnahmen? Wird jemand unter Zwang rekrutiert, entfällt eine Bestrafung. Gleiches gilt für den Fall, wenn jemand Unwissenheit über das Gesetz geltend machen kann. Kompliziert wird es bei Doppelbürgern. Hat man bereits in einem anderen Land gedient, entfällt die Wehrpflicht in der Schweiz. Dasselbe gilt, wenn jemand nicht in der Schweiz wohnhaft ist. Allen anderen hier wohnhaften Doppelbürgern ist es untersagt, sich der Armee eines fremden Staates anzuschliessen. Mit mehreren Staaten, darunter Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und den USA hat die Schweiz jedoch Abkommen abgeschlossen, die es Betroffenen erlauben, zu wählen, wo sie ihren Militärdienst leisten wollen.

Wie machen es andere Staaten? Der Schaffhauser, Avi Motola, der im Donbass als Scharfschütze aktiv ist, beklagt gegenüber der “Rundschau”, dass andere Länder ihren Bürgern den Kriegsdienst in der Ukraine erlauben. Er selbst habe mit Soldaten aus Deutschland, Frankreich, Italien oder den USA gekämpft. Ganz so klar ist die Lage andernorts aber nicht. So untersagt in Grossbritannien ein Gesetz aus dem Jahr 1870 grundsätzlich den Dienst in einer fremden Armee – es wird allerdings nicht mehr angewendet. Und in Lettland musste das Parlament einer Gesetzesänderung zustimmen, welche es lettischen Freiwilligen erlaubt, in der Ukraine zu kämpfen. Der Entscheid, den eigenen Bürgerinnen und Bürgern den Dienst in der Ukraine zu erlauben, bleibt schlussendlich ein politischer.

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