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CITES-Konferenz in Nairobi: Schweiz für Erhaltung und nachhaltige Nutzung

Vom 10. bis 20. April 2000 findet in der kenianischen Hauptstadt Nairobi die elfte ordentliche Tagung der Vertragsstaaten des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) statt.

Vom 10. bis 20. April 2000 findet in der kenianischen Hauptstadt Nairobi die elfte ordentliche Tagung der Vertragsstaaten des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) statt.

Ein wichtiges Thema der Konferenz ist der Elfenbeinhandel. Die Schweiz will ihn unter strikten Auflagen zulassen. Die schweizerische Delegation in Nairobi steht unter der Leitung von Peter Dollinger vom Bundesamt für Veterinärwesen (BVET).

Auf der Traktandenliste der Konferenz stehen unter anderem zahlreiche Anträge zur Änderung der Anhangslisten des Cites-Abkommens. Einige wichtige betreffen die Elefantenjagd und den Walfang.

Elefanten

Südafrika hat einen Antrag zur Rückstufung seiner Populationen des Afrikanischen Elefanten von Anhang I nach Anhang II gestellt: Für Elfenbein und zum Teil auch für Häute aus Hegeabschüssen soll unter genau definierten Bedingungen und strengen Kontrollen ein mengenmässig begrenzter, kanalisierter Handel zugelassen werden. Der Erlös aus dem Export soll weitgehend dem Naturschutz und der ländlichen Bevölkerung zugute kommen.

Die Schweizer Delegation will dem Antrag zustimmen, sofern die von CITES eingesetzte Expertengruppe diese Rückstufung ebenfalls befürwortet. Sie wird ebenfalls den Anträgen Namibias Botswanas und Zimbabwes zustimmen, welche die an der letzten Tagung beschlossene – und mit strengen Auflagen verbundene – Einstufung ihrer Elefantenpopulationen im Anhang II beibehalten möchten.

Hingegen soll der Antrag Kenias abgelehnt werden, die Beschlüsse von 1997 umzustossen und den Afrikanischen Elefanten generell wieder auf dem Anhang I aufzuführen.

Wale

Norwegen und Japan haben die Rückstufung verschiedener Walpopulationen beantragt. Nach Angaben der Schweizer Delegation erfüllten die Anträge die biologischen Kriterien für eine Rückstufung. Gewisse Zweifel bestünden indes im Bezug auf die Handelskriterien und das sogenannte “Vorsorgeprinzip”. Die Aufnahme des Handels ist im Rahmen von CITES auch mit den derzeit geltenden Regelungen im Rahmen des Internationalen Walfangübereinkommens (IWC) nicht zu vereinbaren. Dort gilt nämlich ein Moratorium für den Fang dieser Populationen.

Die Schweizer Delegation will deshalb den Anträgen nur dann zustimmen, wenn eine Nullquote für den Handel festgelegt wird und sich Norwegen und Japan verpflichten, ihre spezifischen Vorbehalte im Rahmen von CITES innert 90 Tagen nach Annahme der Anträge zurückzuziehen.

Krokodile, Meeresschildkröten, Pflanzen

Bezüglich der Krokodile und Meeresschildkröten wird sich die Schweizer Delegation in Nairobi nach eigenen Angaben an den Empfehlungen der Welt-Naturschutzorganisation IUCN sowie TRAFFIC und in Bezug auf Pflanzen an den Empfehlungen des CITES-Pflanzenkomitees und der IUCN orientieren.

Das CITES-Übereinkommen

Das CITES-Übereinkommen ist seit dem 1. Juli 1975 in Kraft und gilt heute in 148 Staaten. Sein Ziel ist es, den Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen so zu gestalten, dass deren Überleben nicht gefährdet wird; es geht also nicht darum den Handel grundsätzlich zu unterbinden. Die Schweiz ist Depositarstaat des Abkommens.

In den drei Anhängen zum Übereinkommen werden die betroffenen Tier- und Pflanzenarten namentlich aufgeführt. Es handelt sich um rund 4’000 Tier- und 30’000 Pflanzenarten, welche dem Grad ihrer Gefährdung durch den internationalen Handel klassifiziert sind.

Anhänge zum CITES-Übereinkommen

Im Anhang I sind von der Ausrottung unmittelbar bedrohte Arten erfasst. Es ist grundsätzlich verboten, mit Anhang I-Exemplaren zu handeln, welche der Natur entnommen wurden. In klar definierten Ausnahmefällen kann ein Handel bewilligt werden (beispielsweise zu Forschungszwecken).

Im Anhang II sind Arten aufgeführt, welche von der Ausrottung bedroht werden könnten, falls der Handel nicht strenger geregelt und kontrolliert wird. Die Ausfuhr muss von der CITES-Vollzugsbehörde eines Landes bewilligt werden.

Anhang III schliesslich enthält Arten, die von einzelnen Vertragsstaaten bezeichnet wurden, um deren Nutzung auf ihrem Hoheitsgebiet speziell zu regeln.

Hintergrundinformation

Eine Broschüre zum Thema “CITES und die Schweiz” kann beim Bundesamt für Veterinärwesen, Postfach, 3003 Bern angefordert werden. Im Internet finden sie die Hintergrundinformationen unter folgender Adresse:

http://www.admin.ch/bvet/medien- info/d/presserohstoffe/1_index.html

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