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Bundesgericht heisst Beschwerde eines Verwahrten gut

Keystone-SDA

Das Zürcher Verwaltungsgericht muss sich erneut mit der bedingten Entlassung eines Verwahrten beschäftigen. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Betroffenen gutgeheissen. Sein Anspruch, angehört zu werden, wurde von der Vorinstanz verletzt.

(Keystone-SDA) Der Beschwerdeführer wurde 2001 wegen vorsätzlicher Tötung und bandenmässigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Das Zürcher Obergericht ordnete zudem eine Verwahrung an. Im Oktober 2017 wurde der Mann an Deutschland überstellt. Er verbüsste dort eine Reststrafe, zu der er wegen Totschlags verurteilt worden war.

Im August 2021 kam er wieder in den Schweizer Vollzug, wo die Verwahrung fortgeführt wurde. Dies geht aus einem am Mittwoch publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor. Das Justizvollzugsamt des Kantons Zürich lehnte eine bedingte Entlassung des Mannes aus der Verwahrung vergangenen Juni ab. Gleich tat es die Direktion der Justiz und des Innern auf einen Rekurs des Mannes hin.

Das Zürcher Verwaltungsgericht trat in der Folge nicht auf die Beschwerde des Betroffenen ein. Es vertrat die Auffassung, dass der Rechtsvertreter lediglich die gleichen Argumente vorgebracht habe, wie bei der Vorinstanz. Er habe sich nicht mit den Ausführungen der Direktion des Innern auseinandergesetzt. Die Beschwerde genüge somit nicht den rechtlichen Voraussetzungen, weshalb nicht darauf eingetreten werde. Die Gerichtskosten von 630 Franken auferlegte es dem Anwalt.

Gerichtliche Beurteilung verwehrt

Mit diesem Entscheid hat das Verwaltungsgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör des Verwahrten verletzt, schreibt das Bundesgericht. Zwar sei es zulässig, gewissen Anfordernisse an eine Beschwerdeschrift zu stellen und eine minimale Begründung zu verlangen. Allerdings sei die Direktion des Innern eine Behörde und kein Gericht. Wenn der Beschwerdeführer seine Argumente nicht wiederholten dürfte, sei eine gerichtliche Beurteilung nicht möglich.

Das höchste Schweizer Gericht weist zudem darauf hin, dass es vorliegend um die Beurteilung einer Verwahrung gehe, die einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstelle. Das Interesse des Betroffenen an einer Prüfung der Sache durch ein Gericht sei deshalb gross. Das Zürcher Verwaltungsgericht muss sich deshalb nochmals des Falls annehmen. (Urteil 7B_1305/2025 vom 4.3.2026)

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