ETH Zürich muss Strom-Ausschreibung nach Gerichtsentscheid anpassen
Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Strombeschaffung der ETH Zürich gestoppt. Die Stadt Winterthur rügte das Bewertungssystem zur Lohngleichheit erfolgreich.
(Keystone-SDA) Die Eidgenössische Technische Hochschule (ETH) Zürich muss die Strombeschaffung für die Jahre 2029 und 2030 neu ausschreiben. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Beschwerde des Stadtwerks Winterthur gutgeheissen. Bereits eingereichte Offerten müssen ungeöffnet zurückgesendet werden.
Gegenstand des Verfahrens war der Strombezug für die ETH Zürich, die Forschungsanstalt Empa und die Eawag. Das Beschaffungsvolumen liegt bei rund 130 Gigawattstunden pro Jahr. Finanziell geht es dabei laut der Beschwerdeführerin um deutlich über zehn Millionen Franken jährlich.
Vergabe muss neu aufgerollt werden
Der Grund für den Stopp liegt beim Zuschlagskriterium zur Lohngleichheit zwischen Frau und Mann, das mit zehn Prozent gewichtet werden sollte. Die Vergabestelle wollte Angebote danach bewerten, wie gering der Lohnunterschied im jeweiligen Unternehmen ausfällt. Ein Gehaltsunterschied von höchstens einem Prozent hätte die maximale Punktzahl eingebracht. Ab einer Abweichung von über fünf Prozent waren null Punkte vorgesehen.
Das Gericht beurteilte diese prozentgenaue Abstufung als unzulässig. Zwar erlaubt das Beschaffungsrecht die Berücksichtigung sozialer Aspekte. Auch das Übererfüllen gesetzlicher Vorgaben darf grundsätzlich positiv gewichtet werden. Es fehlt hier jedoch die methodische Basis für eine solch präzise Differenzierung.
Mangelhafte Methode bei Lohngleichheit
Für den Nachweis verlangte die ETH Zürich eine Analyse mit dem staatlichen Standard-Tool Logib. Dieses Werkzeug berechnet den unerklärten Lohnunterschied zwischen den Geschlechtern. Das Gericht betonte, dass bei dieser Methode wegen statistischer Unschärfen ein allgemeiner Toleranzwert von maximal fünf Prozent gilt.
Dem Tool fehlt folglich die notwendige Genauigkeit, um Unterschiede im Nachkommabereich verlässlich abzubilden. Ein objektiver Vergleich des relativen Wertes der Angebote ist so nicht gewährleistet. Da die Vergabestelle damit die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung verfehlt, wurde die Ausschreibung zurückgewiesen.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Ein zweiter Beschwerdepunkt betraf die geforderte Stromqualität. Die ETH Zürich hatte verlangt, dass der Strom vollständig aus erneuerbaren Energien stammen und ausschliesslich Schweizer Herkunftszertifikate aufweisen muss. Das Stadtwerk Winterthur sah darin eine unzulässige Diskriminierung.
Dieser Punkt wurde im Laufe des Verfahrens gegenstandslos. Die ETH Zürich stellte in einem Forum klar, dass auch gleichwertige Zertifikate aus Europa zugelassen sind, sofern die Anbieterinnen die Gleichwertigkeit detailliert nachweisen. Da dieser Aspekt nicht mehr strittig war, verzichtete das Gericht auf eine Beurteilung. Das Urteil vom 18. Juni 2026 ist noch nicht rechtskräftig. Es kann beim Bundesgericht angefochten werden.