Frau mit Dyslexie erhält keinen Zeitbonus bei Berner Medizinertest
Eine junge Frau mit einer Leseschwäche hat beim Eignungstest für das Veterinärmedizinstudium keinen Anspruch auf zusätzliche Prüfungszeit. Das hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern entschieden. Es wies die Beschwerde der Frau nach zusätzlichen Abklärungen ab.
(Keystone-SDA) Die Frau wollte an der Universität Bern Veterinärmedizin studieren. Wegen ihrer Lese- und Rechtschreibstörung beantragte sie für den Eignungstest im Jahr 2021 einen Zeitzuschlag. Die Universität lehnte dies ab.
Die Frau bestand den Eignungstest nicht und beschritt darauf den Rechtsweg. Der Fall der Waadtländerin sorgte landesweit für Schlagzeilen.
Das Bundesgericht hiess ihre Beschwerde 2024 gut und wies die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an das Berner Verwaltungsgericht zurück. Es verlangte insbesondere eine Expertise zur Frage, ob ein Zeitzuschlag beim Eignungstest für das Studium der Veterinärmedizin möglich wäre.
Ergebnisse nicht beeinträchtigen
Das Verwaltungsgericht holte daraufhin ein Gutachten ein. Die beiden Fachpersonen kamen zum Schluss, dass zusätzliche Prüfungszeit die Vergleichbarkeit der Testergebnisse beeinträchtigen könnte.
Der Eignungstest messe nicht nur intellektuelle Fähigkeiten, sondern auch die Geschwindigkeit, mit der Kandidierende komplexe Informationen verarbeiten könnten. Diese Fähigkeit sei für das Studium von Bedeutung, hält das Gericht in seinem am Montag veröffentlichten Urteil fest.
Zwar hätten Menschen mit Behinderungen grundsätzlich Anspruch auf einen angemessenen Nachteilsausgleich. Dieser dürfe aber die wesentlichen Anforderungen einer Prüfung nicht verändern.
Gefahr der Bevorteilung
Bei einer Verlängerung der Prüfungszeit bestehe die Gefahr, dass die Beeinträchtigung überkompensiert und die Frau gegenüber anderen Kandidierenden bevorteilt werde. Zudem fehlten ausreichende wissenschaftliche Grundlagen, um einen angemessenen Zeitzuschlag zu bestimmen.
Wie stark eine Dyslexie die Leistung bei einem Eignungstest beeinträchtige, lasse sich nur schwer messen. Deshalb könne auch nicht zuverlässig bestimmt werden, wie viel zusätzliche Prüfungszeit für einen angemessenen Nachteilsausgleich nötig wäre.
Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab. Das Urteil kann beim Bundesgericht angefochten werden.
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