Solothurner Gericht verwehrt James-Bond-Fan einen Schalldämpfer
Ein James-Bond-Fan und Waffensammler aus dem Kanton Solothurn ist mit dem Wunsch nach einem Schalldämpfer gescheitert. Seine Filmliebe reichte als Grund für eine Ausnahme nicht aus.
(Keystone-SDA) Der Mann wollte seine aus den James Bond Filmen bekannte Pistole vom Typ Walther PPK mit einem entsprechenden Schalldämpfer ausrüsten, wie das Solothurner Verwaltungsgericht in einem kürzlich publizierten Urteil festhielt. Zur Begründung für das Gesuch gab der Waffenbesitzer an, er sei ein grosser Anhänger der bekannten Agentenfilme.
Er besitze bereits die baugleiche Waffe wie der berühmte britische Spion. Nun wolle er auch das passende Zubehör erwerben, da James Bond auf der Kinoleinwand schliesslich ebenfalls mit Schalldämpfer schiesse.
Keine anerkannte Sammlung
Das kantonale Waffenbüro und das zuständige Departement lehnten das Vorhaben ab. Dagegen wehrte sich der Filmfan vor Gericht und berief sich auf seine angebliche Sammlertätigkeit. Er führte an, er sammle unter anderem Filmwaffen und benötige das Zubehör als Ergänzung für sein Hobby. Zudem habe er nachträglich argumentiert, er brauche den Schalldämpfer für bestimmte Schiesstrainings.
Die Solothurner Richter liessen diese Argumentation allerdings nicht gelten. Nur weil jemand zahlreiche Waffen anhäufe, sei er noch lange kein anerkannter Sammler im Sinne des Gesetzes. Dafür brauche es einen klaren historischen, technischen oder kulturellen Zweck. Die rein subjektive Begeisterung für eine Kino-Figur genüge dafür definitiv nicht.
Sicherheit geht vor Filmliebe
Schalldämpfer gelten im Schweizer Waffengesetz grundsätzlich als verbotenes Zubehör. Sie verringern den Schusslärm und könnten so die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden bei Verbrechen massiv erschweren. Ausnahmen werden deshalb äusserst restriktiv gehandhabt.
Das öffentliche Interesse an der Sicherheit wiege viel schwerer als der private Wunsch des Mannes, eine Waffe exakt wie im Film zu besitzen, folgerte das Gericht. Der James-Bond-Fan muss nun nicht nur auf sein Zubehör verzichten, sondern auch die Gerichtskosten von 800 Franken bezahlen. Ein Weiterzug des Urteils an das Bundesgericht ist möglich.