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Das düstere Geschäft mit brasilianischen Prostituierten

Bundesstrafgericht in Bellinzona: Prozess brngt Licht ins Geschäft mit Menschenhandel. Ti-Press / Carlo Reguzzi

Vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona müssen sich 5 Personen, darunter ein Bordellbesitzer, wegen Prostitutions-Förderung und Menschenhandel verantworten. Der Prozess zeigt das Geschäft auf, mit dem arme Brasilianerinnen zum Anschaffen in die Schweiz kamen.

Der 60-jährige H. ist gelernter Metzger. Wenn man seinen Freunden vor Gericht zuhört, die als Zeugen über ihn aussagen, scheint er eine ganz joviale und freundliche Person zu sein. Einziges Laster: Er schaut ab und zu mal zu tief ins Glas. Die Damen, mit denen er ins Restaurant gekommen sei, erzählt ein Wirt, seien immer lustig und fröhlich gewesen.

Ein vollkommen anderes Gesicht erhält H., wenn ehemalige brasilianische Prostituierte über ihn aussagen. Denn H. unterhielt im Kanton Solothurn, namentlich in Olten und Umgebung, drei Bordelle. Die wahren Besitzverhältnisse habe er stets zu verschleiern versucht, ist die Bundesanwaltschaft (BA) überzeugt, die H. und vier mutmassliche Mittäter angeklagt hat.

Seit Anfang dieser Woche müssen sich die Beschuldigten vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona verantworten. Ihnen wird im Besonderen vorgeworfen, fast 150 junge Brasilianerinnen aus der Region Belo Hoizonte, die dort in prekären und ärmlichen Verhältnissen wohnten, zwischen 2001 und 2006 angeworben und später in Sex-Salons ausgebeutet zu haben.

Die Frauen wurden demnach teilweise in Bezug auf ihre Tätigkeit in Europa getäuscht. Andere wussten aber auch vor ihrer Reise in die Schweiz, dass sie sich prostituieren sollten.

Reisespesen abarbeiten

Unbestritten ist, wie der Kreislauf des Anwerbens ablief. Demnach haben Frauen, die bereits in der Schweiz als Prostituierte gearbeitet hatten, Freundinnen oder Bekannte angeworben. Denn sie erhielten dafür eine Vermittlungsprämie.

Neuen Frauen, die in die Schweiz kommen wollten beziehungsweise sollten, wurde ein Flugticket und etwas Vorzeigegeld geschickt, damit sie bei der Einreise als Touristinnen am Flughafen Zürich keine Probleme hatten. Dort wurden sie abgeholt und direkt in die Bordelle gebracht. Bordellbesitzer H. nahm ihnen Pässe und Tickets ab, um eine Flucht der Frauen zu vereiteln, ist die BA überzeugt.

Denn sie mussten zuerst ihre Schulden begleichen. Für Ticket und andere Umtriebe verrechnete H. mindestens 9000 Franken, manchmal auch wesentlich mehr. Von den Einnahmen, welche die Prostituierten mit ihrer Arbeit machten, mussten sie die Hälfte plus 20 Franken pro Tag ans Bordell abgeben, die andere Hälfte wurde zur Schuldentilgung eingesetzt.

So blieb den Frauen über lange Zeit kein Rappen. Um Geld nach Hause zu schicken, mussten sie wieder neue Schulden machen. Die Abarbeitung der Schulden konnte etliche Monate dauern. H. erklärte vor Gericht wiederum, die effektiven Reisekosten hätten etwa 4000 Franken pro Person betragen. Da einige geflüchtet seien, habe er diese Ausfälle auf die anderen Frauen umgelegt.

Wissentlich oder unwissentlich?

Eine der entscheidenden Fragen im Prozess betrifft die Frage, ob die Brasiliannerinen wussten, worauf sie sich einliessen. Zumindest im Bezug auf die Abarbeitung der vorgestreckten Reisespesen scheint dies der Fall gewesen zu sein. Nur wussten sie häufig nicht, was ein Betrag von beispielsweise 10‘000 Franken wirklich bedeutet.

Die Bundesanwaltschaft hat dazu folgende Zeugenaussage zitiert: “Dann hat er mir ein Papier gegeben, wo stand, dass ich ihm 10’000 CHF schuldig sei. Ich wusste gar nicht, was das bedeutet. Als man mir erklärte, dass das etwa 30’000 Reais entsprechen würde, hatte ich einen Nervenzusammenbruch. Ich sagte, ich wolle gleich nach Brasilien zurückkehren. Wir diskutierten darüber. Er sagte mir, ich müsse hier bleiben und diese Schulden zurückbezahlen.”

Weiter umstritten ist, ob die Frauen zum Teil zwangsweise versteckt und gefangen gehalten wurden. Für die BA ist dies erwiesen. Die Verteidiger sehen in Bretterzäunen bei einem Gebäude und Überwachungskameras einen Schutz der Prostituierten, weil es Überfälle auf die Bordelle gegeben habe. Im übrigen wurde auch bestritten, dass den Prostituierten die Pässe abgenommen worden wären.

Bundesstaatsanwalt fordert 8,5 Jahre Gefängnis

Für Bundesstaaatsanwalt Vincens Nold ist die Schuld der Angeklagten erwiesen. Er forderte für den Hauptbeschuldigten H. in seinem Plädoyer wegen mehrfacher Förderung der Prostitution, Menschenhandel und Freiheitsberaubung achteinhalb Jahre Freiheitsstrafe und diesen unverzüglich in Sicherheitshaft zu nehmen. Für die anderen Beschuldigten, darunter drei Brasilianerinnen, von denen zwei vom Prozess dispensiert waren, forderte er zwischen 2,5 und 3 Jahre.

Der Bundesstaatsanwalt lastete dem Bordellbetreiber an, dass er rein aus Profitgier gehandelt habe. Er sei  dafür verantwortlich, dass die Frauen in unmenschlicher Weise in die Prostitution gedrängt wurden. Während des gesamten Verfahrens habe er keine Reue und kein Unrechtsbewusstsein gezeigt.

Anders Rolf Liniger als Verteidiger  des Hauptbeschuldigten. In seinem mehrstündigen Plädoyer verwies er immer wieder darauf, dass die Frauen aus Brasilien freiwillig gekommen seien und genau gewusst hätten, was sie erwartet. Und sie hätten dies auch gewollt. Zum Teil seien sie mehrmals in die Schweiz gekommen.

Von Menschenhandel könne da keine Rede sein, auch wenn man die Arbeitsbedingungen dieser Frauen bedauern könnte. Er forderte, seinen Mandanten in allen Punkten freizusprechen, mit Ausnahme der Geldwäscherei. H. hatte für eine Freundin einmal wissentlich Drogengelder gewechselt. Dafür sei eine Hafstrafe von sechs Monaten bedingt ausreichend, zumal sein Mandant 487 Tage in Untersuchungshaft gewesen sei.

Das Urteil in diesem Verfahren, das zu den grössten Fällen mutmasslichen Menschenhandels gehört, wird am 1. Dezember 2011 eröffnet.

Im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) befasst sich der Artikel 182 mit Menschenhandel. Dort heisst es in den ersten beiden Abschnitten:

1) Wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt.

2) Handelt es sich beim Opfer um eine unmündige Person oder handelt der Täter gewerbsmässig, so ist die Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

Im Artikel 195 des Schweiz. Strafgesetzbuchs heisst es:

Wer eine Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit oder eines Vermögensvorteils wegen der Prostitution zuführt,

wer die Handlungsfreiheit einer Person, die Prostitution betreibt, dadurch beeinträchtigt, dass er sie bei dieser Tätigkeit überwacht oder Ort, Zeit, Ausmass oder andere Umstände der Prostitution bestimmt,

wer eine Person in der Prostitution festhält,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.

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