Aargauer Gericht stoppt wegen Behördenfehler späte Steuerforderung
Eine Millionenerbin muss im Kanton Aargau keine Nachsteuern in Höhe von 346'000 Franken zahlen. Der Grund ist laut Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts ein Behördenfehler. Das kantonale Steueramt wollte erst nachträglich von der Millionen-Erbschaft erfahren haben.
(Keystone-SDA) Der Fall geht auf das Jahr 2012 zurück, als die Frau nach dem Tod ihres Bruders dessen Alleinerbin wurde. Sie erbte ein Vermögen von rund drei Millionen Franken, das hauptsächlich aus Liegenschaften im Aargau bestand, wie aus dem am Montag veröffentlichten Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts Steuern hervorgeht.
Die Frau wies in ihrer Steuererklärung 2012 unter den Bemerkungen explizit darauf hin, dass die betreffende Erbschaft im deklarierten Vermögen enthalten sei. Dennoch leitete das Kantonale Steueramt (KStA) erst im Dezember 2022 ein Nachsteuerverfahren ein und forderte eine Summe von 346’424 Franken und 55 Rappen.
Teurer Behördenirrtum
Die Steuerbehörde begründete diesen späten Schritt damit, dass das Gemeindesteueramt die Erbschaft irrtümlich nicht gemeldet habe. Da die für die Erbschaftssteuer zuständige Abteilung des KStA somit erst im Jahr 2020 Kenntnis von dem Fall erhalten habe, liege eine «neue Tatsache» vor, welche ein Nachsteuerverfahren innerhalb der zehnjährigen Frist rechtfertige.
Das Spezialverwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, die Steuerpflichtige habe ihre Mitwirkungspflichten vollumfänglich erfüllt. Da zwischen den Gemeindebehörden und dem KStA eine gesetzliche Pflicht zur Zusammenarbeit besteht, müsse sich das kantonale Amt das Wissen der Gemeindebehörden anrechnen lassen.
Zudem hielt das Gericht fest, dass die Information über den Erbfall bereits durch andere Kanäle aktenkundig gewesen sei, etwa durch eine Meldung der Steuerverwaltung eines anderen Kantons.
Keine «neue Tatsache»
Organisatorische Mängel oder ein unterbliebener Informationsfluss innerhalb der Verwaltung dürften nicht dazu führen, dass rechtmässig deklarierte Sachverhalte Jahre später als «neue Tatsachen» uminterpretiert würden, geht aus den Erwägungen des Spezialverwaltungsgericht hervor.
Da somit keine rechtliche Grundlage für eine Nachsteuer vorlag, hob das Gericht die Verfügung sowie den vorangegangenen Einspracheentscheid ersatzlos auf. Die Verfahrenskosten wurden der Staatskasse auferlegt. (3-RV.2023.146 vom 18.12.2025)