Bankangestellte sollen bei Datenlieferung an die USA Kopie erhalten
(Keystone-SDA) Wenn Schweizer Banken im Rahmen des Steuerstreits mit den USA Dokumente mit Angaben über ihre Mitarbeiter an die US-Behörden herausgeben, müssen sie den betroffenen Angestellten eine Kopie dieser Dokumente zustellen. Diese Praxis hat ein Genfer Gericht angeordnet.
Die Banken müssten zudem präzisieren, wann und an welche US-Behörden sie die Daten übermittelt haben, teilte der Genfer Anwalt Douglas Hornung heute in einem Communiqué mit. Hornung vertrat drei ehemalige Bankangestellte von Credit Suisse und HSBC vor Gericht, die Zugang zu diesen Informationen gefordert hatten. Das Zivilgericht gab ihnen in erster Instanz recht.
Die betroffenen Banken, die Credit Suisse und HSBC, würden das Urteil höchst wahrscheinlich an die nächsthöhere Instanz weiterziehen, sagte Hornung. Die beiden Geldhäuser hatten sich gegen die Ausgabe einer Kopie der übermittelten Daten an die Angestellten gewehrt und sich dabei auf das Bank- und Geschäftsgeheimnis berufen.
Die Richter lehnten dieses Argument ab. Bevor die Daten an die USA übermittelt wurden, seien die Dokumente bereits an gewissen Stellen eingeschwärzt worden, um so eine Verletzung des Bankgeheimnisses zu verhindern. Die Banken könnten auch das Geschäftsgeheimnis nicht geltend machen, urteilte das Gericht weiter, da sie die Preisgabe der Informationen an die US-Justiz selbst beschlossen hätten.
Ähnliches Urteil in Zürich
Für Hornung stellen diese erstinstanzlichen Urteile einen neuen Etappensieg dar. «Dieses Urteil ist wichtig, denn es bestimmt, dass Bankangestellte oder ehemalige Bankangestellte einen Anspruch auf eine Kopie jener Dokumente haben, die an die USA ausgeliefert werden und die sie betreffen».
Der Entscheid bezieht sich nicht ausschliesslich auf Bankangestellte, sondern umfasst auch Anwälte, externe Vermögensverwalter oder Treuhänder, deren Daten herausgegeben werden.
Das Bezirksgericht Zürich hatte am 14. Oktober ein ähnliches Urteil gefällt. Im Zürcher Urteil ging es um einen ehemaligen Angestellten der Credit Suisse. In allen vier Fällen (einer in Zürich und drei in Genf) ging es um Daten, die im April und Mai 2012 übermittelt worden waren. Die Angestellten waren vor der Herausgabe der Dokumente an die USA nicht darüber informiert worden, dass sie darin erwähnt werden.
Seither hat sich diese Praxis geändert. Der Westschweizer Datenschutzverantwortliche empfiehlt den Banken, betroffene Angestellte vor einem geplanten Datentransfer zu informieren. Diese können dann innerhalb von zehn Tagen Berufung dagegen einlegen.