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BGER: Unfallversicherung darf auch im Ausland ermitteln

Luzern (awp/sda) – Schweizer Unfallversicherungen dürfen mutmassliche Betrüger auch im Ausland von Privatdetektiven überwachen lassen. Ein Mann aus Deutschland ist vor Bundesgericht abgeblitzt. Gemäss dem Urteil wurden ihm die Versicherungsleistungen zu Recht gestrichen.
Der Mann hatte ab 1999 in der Schweiz gelebt und gearbeitet. 2001 erlitt er einen Skiunfall und später noch einen Treppensturz. Bei den Vorfällen trug er eine Wirbelsäulenverletzung und einen Riss der Achillessehne davon. Seine Schweizer Unfallversicherung, die AXA, zahlte ihm die Heilbehandlung und leistete später Taggelder.
SKIURLAUB IN ÖSTERREICH
2005 und 2006 liess die AXA den nach Deutschland ausgereisten Mann durch einen Privatdetektiv überwachen. Der Betroffene wurde dabei gefilmt, wie er während zwei Stunden Tennis spielte oder Fahrräder auf das Autodach hievte. Beobachtet wurde er auch während eines Urlaubs in Österreich, wo er mehrere Tage Ski fuhr.
Die AXA stelle sich deshalb auf den Standpunkt, dass er spätestens ab Mai 2005 wieder voll arbeitsfähig sei und strich ihm auf diesen Zeitpunkt die Taggelder. Weiter stellte sie ab Februar 2006 die Leistungen für Heilbehandlungen ein. Seit Mai 2005 bezogene Leistungen über 65 000 Franken forderte die Versicherung zurück.
Nach der Thurgauer Justiz hat nun auch das Bundesgericht die Beschwerde des Mannes abgewiesen. Er hatte geltend gemacht, dass die Observierung in Deutschland und Österreich rechtswidrig gewesen sei. Auf die dabei erlangten Beweise dürfe nicht abgestellt werden.
GRUNDSÄTZE EINGEHALTEN
Die Richter in Luzern erinnern zunächst daran, dass Versicherungen in der Schweiz grundsätzlich Privatdetektive einsetzen dürfen. Die Überwachung dürfe dabei aber nur im öffentlichen Raum stattfinden und nicht in die Intimsphäre der Versicherten eingreifen.
Der private Ermittler dürfe der überwachten Person auch keine Fallen stellen, indem er sie etwa zu einer Handlung verleite, die sie von sich aus nicht vornehmen würde. Diese Grundsätze seien bei der Überwachung im Ausland eingehalten worden. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Versicherten sei nicht widerrechtlich.
Keine Rolle spielt laut dem Urteil weiter, ob die Observation von den deutschen Behörden hätte genehmigt werden müssen. Selbst wenn dem laut Gericht so wäre, würde dies einer Beweisverwertung nicht entgegenstehen, zumal die Zustimmung wohl erteilt worden wäre. (Urteil 8C_239/2008 vom 17.12.2009; keine BGE-Publikation)
rt

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