Selbstbestimmung über Religionsfreiheit: Zürich setzt starkes Zeichen bei der Sterbehilfe
Die Zürcher Stimmbevölkerung verpflichtet Pflegeheime und Spitäler zur Duldung von assistiertem Suizid. Das stellt christlich geprägte Institutionen vor ein Dilemma – und setzt ein Signal weit über den Kanton hinaus.
Es bleibt dabei: Die Schweiz stimmt nicht gegen das Recht auf assistierten Suizid. Im Kanton Zürich hat eine Zweidrittelmehrheit diesen Sonntag eine Gesetzesänderung gutgeheissen, die Pflegeheime und Spitäler dazu verpflichtet, den Sterbehilfeorganisationen Zugang zu ihren Bewohnerinnen und Patienten zu bieten.
Auch dann, wenn das die Grundhaltungen dieser Institutionen verletzt.
Die Vorlage trifft die knapp 30 privaten christlichen Heime im Kanton, die diese Praxis ablehnen. Sie müssen die Tür für Exit, Dignitas und weitere Organisationen öffnen oder den Betrieb in einen anderen Kanton verlegen, der noch keine entsprechende Regelung hat.
Eine Veränderung bringt das Gesetz auch für Ärztinnen und Ärzte. Denn auch die Spitäler im Kanton Zürich sind nun verpflichtet, die Sterbebegleitenden zuzulassen.
Kritische Stimmen hatten vergeblich vor einer Dissonanz von Palliativpflege und Suizidhilfe im Spital gewarnt. So auch die Zürcher Kantonsregierung, welche die Vorlage deshalb abgelehnt hatte.
Wie es für die christlichen Heime weitergeht
Was bedeutet die Gesetzesänderung nun für die betroffenen Betriebe? Markus Schaaf, Heimleiter des christlich geprägten Zentrums Rämismühle in Zell und treibende Kraft der Abstimmungsgegner, hält einen Wegzug derzeit nicht für das naheliegende Szenario.
Er gehe davon aus, dass die meisten betroffenen Institutionen versuchen würden, mit der neuen Rechtslage umzugehen und «ihre eigene Haltung und ihr Werteverständnis so weit wie möglich weiterhin zu leben».
Ein Punkt sei ihm dabei besonders wichtig: «Das Gesetz verpflichtet eine Institution zur Duldung eines assistierten Suizids durch externe Dritte. Es verpflichtet uns nicht dazu, selber Suizidhilfe anzubieten oder Mitarbeitende daran zu beteiligen.» Diese Unterscheidung hatten auch die Befürwortenden des Gesetzes immer hervorgehoben. Sie gilt ebenso für die Spitäler.
Schaaf sagt, seine Institution werde weiterhin alles dafür tun, dass Menschen in schwierigen Lebenssituationen eine umfassende Pflege, menschliche Zuwendung, palliative Begleitung und – wenn gewünscht – seelsorgerliche Unterstützung erhielten. Geändert habe sich nur die Rechtslage. «Nicht aber unsere Grundhaltung zum Leben, zum Sterben und zur Begleitung von Menschen am Lebensende.»
Was auf die Zürcher Spitäler jetzt zukommt
Auch die Zürcher Spitäler müssen den Umgang mit der Suizidhilfe betrieblich regeln. Das haben bislang nur einzelne Einrichtungen gemacht. Es geht dabei beispielsweise um die Frage, wie auf die Möglichkeit der Suizidhilfe im Spital aufmerksam gemacht wird oder wie die externen Organisationen im Spitalablauf integriert werden können.
Gesundheitsdirektorin Natalie Rickli sagte am Sonntagnachmittag vor den Medien, sie rechne nicht damit, dass es um viele Fälle gehe. Die Sterbehilfe sei auch dort, wo sie Spitäler bereits zugelassen hätten, nur selten genutzt worden. Sie vertraue ausserdem auf den gesunden Menschenverstand von Patientinnen und Angehörigen, dass diese umsichtig von ihrem Recht Gebrauch machen würden.
Auch für die Pflegeheime ändere sich nicht viel. Die Mehrheit der etwas über 200 Zürcher Heime hat den Sterbehilfeorganisationen schon bisher Zutritt gewährt. In den anderen, meist christlichen Einrichtungen, so Rickli, würden die meisten Bewohner:innen dies wohl auch in Zukunft nicht in Anspruch nehmen.
Das Inkrafttreten des Gesetzes stellte sie, sollte kein Rekurs eingehen, für den nächsten Frühling in Aussicht.
Die tiefere Bedeutung des Abstimmungsresultats
Mit der Abstimmung hat die Bevölkerung von Zürich das Grundrecht auf einen selbstbestimmten Tod über die freie Religionsausübung und die Wirtschaftsfreiheit der Heime gestellt.
Entlang dieser beiden Wertesysteme hatte sich auch die Gegnerschaft aufgereiht, darunter die Parteien EDU und EVP, deren Wählerschaft sich zu einem erheblichen Teil aus freikirchlichen Kreisen rekrutiert, und die den assistierten Suizid generell kritisch sehen, aber auch die konservative SVP, die für wenig staatliche Regulierung eintritt.
Die wirtschafts- und gesellschaftsliberale FDP hatte für diese Abstimmung, in der sich individuelle und institutionelle Freiheit gegenüberstanden, Stimmfreigabe beschlossen. Alle anderen Parteien von links-grün bis ins Zentrum hatten sich für das Gesetz ausgesprochen, auch die Mitte-Partei, die aus der Christdemokratischen Volkspartei (CVP) hervorgegangen ist. Es ist ein Zeichen dafür, wie offen auch die Basis der Schweizer Landeskirchen der Suizidhilfe gegenübersteht.
Rechtlich ist der Vorrang der Selbstbestimmung bereits geschützt. Das Bundesgericht Externer Linkhatte dazu bereits vor zehn Jahren in Folge eines Rekurses gegen eine Gesetzesrevision im Kanton Neuenburg Stellung genommen. Es befand damals, dass die Duldung der Suizidhilfe in die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Heime eingreife, dies aber nicht schwerwiegend sei; das Recht auf Selbstbestimmung überwiege.
Mit dem Zürcher Entscheid ist der Weg für die Suizidhilfeorganisationen frei, um in weiteren Kantonen oder landesweit dieselben Regeln zu verlangen. Es waren Exit und Dignitas, die beiden grossen Sterbehilfeorganisationen, welche die Revision in Zürich mit einer Initiative angestossen hatten.
Im Pionierland der Suizidhilfe gibt es Diskussionsbedarf
Die Schweiz, international als Suizidland bekannt, nähert sich mit der Zürcher Regelung fortgeschrittenen Ländern an, welche die Schweiz im Umgang mit der Sterbehilfe teilweise überholt haben.
So etwa Kanada, wo die Sterbebegleitung im Spital bereits seit zehn Jahren stattfindet. Dort allerdings ist sie – anders als künftig in Zürich – voll in den Spitalablauf integriert und wird vom medizinischen Personal ausgeführt, was auch in Kanada immer wieder auf Kritik stösst.
Für die Schweiz ist der Entscheid in Zürich der erste Schritt seit langer Zeit. Die Regeln für die Suizidhilfe, die sich seit dem Erlass des ersten Schweizer Strafgesetzbuchs im Jahr 1942 nicht geändert haben, sind zwar in vielerlei Hinsicht noch immer progressiv. So erlauben sie beispielsweise auch die Suizidhilfe für Personen ohne finale Erkrankung, solange Sterbewunsch und Urteilsfähigkeit gegeben sind und die Betroffenen selbst handeln. Jede Aktualisierung in einem eigenen Gesetz ist aber bislang gescheitert.
Eine Diskussion, die auf die Schweiz zukommt, ist jene um Sterbehilfe bei Demenz. Länder wie die Niederlande ermöglichen es Demenzpatientinnen und -patienten, ihren Sterbewillen zu dokumentieren. Die tödliche Injektion wird dann durch das medizinische Personal vorgenommen.
In der Schweiz hingegen ist diese aktive direkte Sterbehilfe strafbar. Der Suizid muss selbst ausgeführt werden und die Sterbebegleitung setzt die Urteilsfähigkeit der sterbewilligen Person voraus.
Patientinnen und Patienten mit Demenzdiagnose, die selbstbestimmt aus dem Leben scheiden wollen, setzt das unter Handlungsdruck. Sie stehen vor der schwierigen Frage: Wie lange kann ich noch zuwarten? Dieselbe Frage betrifft – bezogen auf die Regulierung – auch die Schweiz.
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