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AHV-Reform: Das sind die neusten Änderungen

älteres Paar umarmend von hinten
Die Erhöhung des Rentenalters für Frauen ist eine der grössten Änderungen der AHV-Reform. Unsplash/Hector Reyes

Für die Altersrente gelten seit dem 1. Januar 2024 neue Bestimmungen. Die neuen Regelungen bieten Chancen für eine flexiblere Lebensgestaltung, sind aber auch mit Herausforderungen verbunden.

Das sind die wichtigsten Änderungen ab dem 1. Januar 2024:

  • Ausbau der Flexibilisierung des Rentenbezugs
  • Anreize für eine Erwerbstätigkeit nach 65
  • Erhöhung des Rentenalters (neu heisst dieses Referenzalter) für Frauen auf 65 Jahre (ab 1. Januar 2025)

Am 25. September 2022 hat das Schweizer Stimmvolk dem Reformpaket AHV 21 zur Stabilisierung der AHV zugestimmt. Diese verfolgt die folgenden Ziele: das Niveau der AHV-Renten sichern und erhalten, das finanzielle Gleichgewicht der AHV im nächsten Jahrzehnt sichern und dem Bedürfnis nach Flexibilität gerecht werden.

Änderung 1: Harmonisierung des Referenzalters

Aktuell spricht man nicht mehr von Rentenalter, sondern von Referenzalter. Diese Massnahme ist besonders bekannt, da das Referenzalter für Frauen nun ebenfalls bei 65 Jahren liegt. Allerdings erfolgt diese Erhöhung nicht abrupt, sondern schrittweise und gilt ab dem Jahr 2025.

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Änderung 2: Finanzielle Ausgleichsmassnahmen für Frauen in der Übergangsgeneration

Durch die Anpassung des Referenzalters erhalten Frauen in der sogenannten Übergangsgeneration mit den Jahrgängen von 1961 bis einschliesslich 1969 Anspruch auf finanzielle Ausgleichs­massnahmen.

Zum einen wird die Altersrente für Frauen dieser Jahrgänge bei einem Rentenvorbezug weniger stark gekürzt als zuvor.

Zum anderen erhält eine Frau aus der Übergangsgeneration, die ihre Altersrente zum ordentlichen Zeitpunkt bezieht, einen einkommens- und jahrgangsabhängigen monatlichen Rentenzuschlag, der lebenslang gezahlt wird.

Wenn eine Frau keine Beitragslücken in der AHV hat, beträgt dieser Rentenzuschlag mindestens 12.50 und maximal 160 Franken pro Monat.

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Änderung 3: Mehr Flexibilität beim Altersrücktritt

Der vorzeitige Bezug oder der Aufschub der AHV-Altersrente ist bereits seit einiger Zeit möglich. Bisher konnte die Altersrente entweder ein oder zwei Jahre vorzeitig bezogen oder bis zu fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters aufgeschoben werden. Dabei konnte immer nur die gesamte Rente aufgeschoben oder vorzeitig bezogen werden.

Mit der AHV-Reform wird es nun auch möglich sein, nur einen Teil der Altersrente zu beziehen. Beispielsweise können 20 Prozent der Altersrente mit 63 Jahren und die restlichen 80 Prozent mit 65 Jahren bezogen werden. Gleiches gilt, wenn jemand den Bezug der Altersrente aufschieben möchte.

Diese Flexibilisierung mag in der Theorie interessant sein, wird jedoch in der Praxis zu einer Vielzahl von Bezugsvarianten und entsprechenden Fragen führen, die individuell abgewogen werden müssen.

Im März haben sich die Schweizer Stimmbürger:innen einer 13. AHV-Rente zugestimmt:

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Spezialfall freiwillige AHV-Versicherung

Für Personen, die bei der freiwilligen AHV versichert sind, ergibt sich eine spezifische Änderung ab 2024. Bis anhin bedeutete ein Vorbezug der Altersrente für die Mitglieder der freiwilligen AHV-Versicherung nämlich automatisch den Ausschluss.

Ab sofort können freiwillig Versicherte ihre Altersrente vorbeziehen und trotzdem bis zum Erreichen des Referenzalters weiterhin Beiträge zahlen. Diese Beiträge und Beitragszeiten führen dann bei der Neuberechnung zum Zeitpunkt des Referenzalters häufig zu einer höheren Rente.

Rentenberechnungstool angepasst

Die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS hat in den letzten 12 Monaten alle Anwendungen so angepasst, dass sie auf den 1. Januar 2024 gemäss den neuen gesetzlichen Bestimmungen funktionieren. Dies betrifft die zentralisierten Anwendungen wie das Rentenberechnungstool ACOR, die Register und die in der ZAS verwendeten Fachanwendungen.

Falls Sie verschiedene Optionen (wie Vorbezug oder Weiterarbeit) in Betracht ziehen und unsicher sind über die voraussichtliche Höhe Ihrer Altersrente, empfiehlt die ZAS, so schnell wie möglich auf unserer Website eine Rentenvorausberechnung anzufordern (revue.link/prognoseExterner Link). Weiter können Frauen mit Jahrgang 1961 bis 1969 auf der Internetseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV unter “Individuelle Abfragen” (revue.link/individuellExterner Link) unverbindlich ihr persönliches Referenzalter sowie ihren Rentenzuschlag und Ihren Kürzungssatz berechnen lassen.

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