Weko prüft Beschwerde gegen BVGer-Entscheid in Sachen Swisscom
Bern (awp) – Die Wettbewerbskommission (Weko) sieht sich beim Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes (BVGer) zu den Mobilfunkterminierungsgebühren der Swisscom in einigen Punkten gestützt, auch wenn die Busse von 333 Mio CHF von den Richtern aufgehoben wurde. So sei die Sanktionskompetenz der Weko im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren bestätigt worden, teilte die Behörde am Dienstag mit. Die Weko prüft dennoch, Beschwerde beim Bundesgericht gegen den Entscheid einzulegen.
Das BVGer habe sämtliche Beschwerdepunkte der Swisscom hinsichtlich eines mangelhaften Verfahrens zurückgewiesen, hiess es weiter. Das Verfahren nach dem Kartellgesetz genüge der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Auch könne das BVGer keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblicken, wie von Swisscom geltend gemacht worden sei. Die Befugnis der Weko zur Aussprechung direkter Sanktionen und das von ihr befolgte Verfahren würden damit bestätigt.
Auch im materiellen Teil des Urteils teile das BVGer die Ansicht der Weko, dass Swisscom Mobile im Markt der Terminierung in ihr Mobilfunknetz marktbeherrschend sei. Die umfangreichen Gegenargumente von Swisscom, einschliesslich jenes der mangelnden Vorhersehbarkeit, seien abgewiesen worden.
Bei der Frage, ob die Terminierungsgebühren von Swisscom einen Preismissbrauch nach dem Kartellgesetz darstellten, folge das BVGer dem Entscheid der Weko nicht. Obwohl es ebenfalls an der Angemessenheit der Terminierungspreise zweifle, argumentiere es, dass die Preisbildung im regulierten Fernmeldebereich der Interkonnektion keiner Missbrauchs-Kontrolle nach dem KG unterliege.
Indem die anderen Fernmeldeunternehmen (vor allem Orange und Sunrise) bei der Kommunikationskommission (ComCom) Klage einreichen könnten, müssten überhöhte Preise kartellrechtlich hingenommen werden, wenn diese auf eine Klage verzichteten. Auch wenn die Preiskontrolle im geltenden Fernmeldegesetz (FMG) nur ungenügend sei, weil die ComCom nicht von Amtes wegen eingreifen könne, mangle es somit an der Erzwingung des unangemessenen Preises.
«Der Leidtragende ist der Konsument», bilanziert die Weko. Dieser bleibe gegenüber missbräuchlichen Preisen in der Mobiltelefonie schutzlos, da Wettbewerbshüter aufgrund des Urteils des BVGer den Preismissbrauch in dieser besonderen Konstellation nicht sanktionieren könnten, obwohl weder die ComCom noch der Preisüberwacher rechtzeitig eine präventive Aufsicht wahrnehmen könnten.
Die Weko erneuert daher die Forderung nach der Einführung einer «ex officio»-Preisprüfung durch die ComCom, die im August 2008 gemeinsam mit der Kommunikationskommission und dem Preisüberwacher angeregt wurde. Dann könnte die ComCom von Amtes wegen eingreifen.
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