Die Schweizer Bevölkerung auf 10 Millionen begrenzen: einfaches Ziel, schwierige Umsetzung
Die Schweizer Bevölkerung limitieren: Das von der SVP-Initiative verkündete Ziel scheint simpel. Doch seine Umsetzung wirft zahlreiche Fragen auf, insbesondere hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht. Und des tatsächlichen Handlungsspielraums in den Bereichen Asyl und Familiennachzug.
Gemäss dem ReferenzszenarioExterner Link des Bundesamts für Statistik (BFS) wird die Schweiz um das Jahr 2040 herum 10 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner zählen. Für die SVP würde eine Bevölkerung von mehr als 10 Millionen jedoch einen zu grossen Druck auf die Infrastruktur, das Gesundheitssystem, die Schulen, die Stromversorgung oder auch die Sozialdienste ausüben.
Ihre Initiative «Keine 10-Millionen-Schweiz!», über die das Stimmvolk am 14. Juni abstimmen wird, schlägt vor, die Bevölkerungszahl bis 2050 auf diese Schwelle zu begrenzen.
Der Mechanismus der Initiative scheint theoretisch einfach: eine Bevölkerungsobergrenze festlegen und präventiv handeln, gegebenenfalls auch durch die Kündigung internationaler Verträge. Aber wären die in der Initiative vorgeschlagenen Instrumente wirklich wirksam, um die Einwanderung zu reduzieren und so zu verhindern, dass diese Limite überschritten wird?
Eine komplexere Gleichung, als es scheint
Die Initiative legt fest, dass – sollte die ständige Wohnbevölkerung vor dem Jahr 2050 9,5 Millionen überschreiten – Regierung und Parlament Massnahmen ergreifen müssen, damit die Bevölkerung 10 Millionen nicht überschreitet. Diese Massnahmen müssen in erster Linie die Bereiche Asyl und Familienzusammenführung betreffen, wobei das zwingende Völkerrecht zu beachten ist.
Die Schweiz verzeichnet einen positiven Wanderungssaldo von durchschnittlich 70’000 Personen pro Jahr, was bei weitem der wichtigste Faktor für das Bevölkerungswachstum ist. Das natürliche Wachstum, also die Differenz zwischen Geburten und Todesfällen, wird immer geringer (+6000 Personen im Jahr 2024).
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Im Jahr 2025 wurden 31’223 Asylentscheide gefällt. Hinzu kommen jedes Jahr etwa 40’000 Personen, die im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz einwandern. Diese Zahlen können den Eindruck erwecken, dass eine deutliche Verringerung des Wanderungssaldos möglich ist, doch der Handlungsspielraum ist in Wirklichkeit begrenzt. Die wichtigsten Hebel, auf die die Initiative abzielt, sind auch am schwierigsten zu betätigen.
Das Asylwesen bietet wenig Handlungsspielraum
Im vergangenen Jahr endeten fast drei Viertel der ergangenen Asylentscheide mit einer Ablehnung oder einem Verfahrensabschluss, was bedeutet, dass die betroffenen Personen grundsätzlich das Land verlassen müssen. Nur 7382 von über 30’000 Personen erhielten Asyl – also eine B-Bewilligung als Flüchtling –, während 5005 weitere vorläufig mit einer F-Bewilligung aufgenommen wurden.
Letztendlich durften 12’387 Personen im Land bleiben, etwa weil sie aufgrund des durch zwingendes Völkerrecht geschützten Non-Refoulement-Prinzips nicht ausgewiesen werden konnten. Da die SVP-Initiative die Einhaltung dieses zwingenden Völkerrechts gewährleistet, scheint es schwierig, die ständige Wohnbevölkerung durch Eingriffe in den Asylbereich zu begrenzen.
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Vorläufige Aufnahmen im Visier
Ab 9,5 Millionen Einwohnerinnen und Einwohnern will der Text die Aufenthaltsbedingungen für F-Bewilligungen verschärfen, indem er ihnen «kein Bleiberecht» einräumt.
Auf die Frage nach der Auslegung dieses Teils der Initiative erklärt Céline Amaudruz, Nationalrätin und Vizepräsidentin der SVP, dass «das Ziel darin besteht, zu verhindern, dass ein Status, der als vorläufig oder aussergewöhnlich gedacht ist, in der Praxis zu einem gewöhnlichen Weg für eine dauerhafte Niederlassung in der Schweiz wird».
Für Elodie Feijoo, Projektleiterin von asile.ch, ist der Übergang vom Status einer vorläufig aufgenommenen Person mit F-Bewilligung zur Aufenthaltsbewilligung B jedoch keineswegs automatisch. Die Inhaberin einer F-Bewilligung muss nachweisen, dass sie sich gut integriert hat. Sie muss finanziell unabhängig sein, eine der Landessprachen sprechen, darf nicht vorbestraft sein, muss ein einwandfreies Strafregister vorweisen und seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz wohnen.
Ende 2025 zählte die Schweiz 40’000 Personen mit einem F-Ausweis. Die Hälfte von ihnen lebte seit mehr als sieben Jahren in der Schweiz. Ebenfalls im Jahr 2025 erhielten knapp 3500 vorläufig Aufgenommene eine B-Bewilligung.
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Familiennachzug schwer einzuschränken
Der andere Vorschlag der Initiative zielt auf den Familiennachzug ab. Laut dem Staatssekretariat für Migration (SEM) fällt von den rund 40’000 Personen, die 2025 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz kamen, etwa die Hälfte unter das Freizügigkeitsabkommen: Dabei handelt es sich hauptsächlich um EU-Staatsangehörige, die zu einem in der Schweiz erwerbstätigen Familienmitglied ziehen. Die andere Hälfte besteht aus Staatsangehörigen von Drittstaaten.
Laut Astrid Epiney, Professorin für Europarecht und Schweizerisches öffentliches Recht an der Universität Freiburg, wäre es sehr kompliziert, den Wanderungssaldo durch Eingriffe in die Familienzusammenführung zu senken: «Das Abkommen mit der EU über die Personenfreizügigkeit sieht ein Recht auf Familienzusammenführung vor. Zudem verstösst eine Einschränkung des Familiennachzugs in bestimmten Fällen gegen die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention.»
Hat das Völkerrecht immer Vorrang vor dem Schweizer Recht?
Wenn eine Initiative die Mehrheit von Volk und Ständen erreicht, wird der Text in die Verfassung aufgenommen. Bundesrat und Parlament stehen dann vor der schwierigen Aufgabe, diesen Text unter Berücksichtigung aller anderen Verfassungsbestimmungen umzusetzen.
Diese anderen Bestimmungen können zu Spannungen mit der Initiative führen. Konkret muss diese mit Artikel 5 der Verfassung in Einklang gebracht werden, der den Vorrang des Völkerrechts vor dem Schweizer Recht vorsieht.
Ein möglicher Weg: die Schubert-Praxis, eine in den 1970er-Jahren etablierte Rechtsprechung, die in bestimmten Fällen den Vorrang des Bundesrechts vor dem Völkerrecht zulässt. Doch diese Rechtsprechung «hat sich im Zuge der Entscheidungen des Bundesgerichts zum Schutz der Menschenrechte und internationaler Abkommen, wie dem Abkommen über den freien Personenverkehr, deutlich abgeschwächt», sagt Cesla Amarelle, Professorin für öffentliches Recht an der Universität Neuenburg.
Ein möglicher Handlungsspielraum
Wenn die Hebel des Asyls und der Familienzusammenführung schwer zu betätigen sind, wo bleibt dann noch Handlungsspielraum?
Da Einwanderung im Zusammenhang mit Asyl und Familienzusammenführung kaum einzudämmen sind, liegt der wichtigste Handlungsspielraum zur Eindämmung bei den Staatsangehörigen von Drittstaaten ausserhalb der EU. Diese Art der Einwanderung unterliegt Kontingenten, und es dürfen nur qualifizierte Arbeitskräfte zugelassen werden. Der Bundesrat legt jedes Jahr die Anzahl der verfügbaren Aufenthaltsbewilligungen fest.
Im Jahr 2025 wurden 8500 Personen aus Drittstaaten zugelassen, hinzu kommen 3500 potenzielle Bewilligungen für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs. Allerdings wird die Obergrenze dieser Kontingente nicht immer erreicht. Im Jahr 2024 wurden knapp 75% dieses Kontingents für Drittstaatsangehörige und nur etwa 20% für das Kontingent des Vereinigten Königreichs ausgeschöpft. Tatsächlich erhielten etwa 7000 Personen eine Aufenthaltsbewilligung.
Würde die Schweiz die Aufnahme dieser 7000 Drittstaatsangehörigen einstellen, könnten ihre Familien aufgrund eines Dominoeffekts nicht mehr nachziehen; dies würde zu einem zusätzlichen Hebel zur Verringerung der Einwanderung werden, doch wären weniger als 15’000 Personen davon betroffen.
Das Ergebnis: Selbst wenn man bei den Drittstaatsangehörigen ansetzt, die für die Schweizer Wirtschaft oft unverzichtbar sind, wäre es schwierig, den Wanderungssaldo zu halbieren.
Sollte die Initiative von der Bevölkerung und den Kantonen angenommen werden, müssten sich Bundesrat und Parlament den Kopf zerbrechen, um diese Gleichung zu lösen. Mit anderen Worten: Eine Bevölkerungsobergrenze festzulegen ist auf dem Papier einfach, sie in der Realität umzusetzen wäre weitaus weniger.
Initiative sieht einen Austritt aus dem Freizügigkeitsabkommen vor
Die Initiative sieht vor, aus dem Freizügigkeitsabkommen auszutreten, wenn die Schwelle von 10 Millionen seit zwei Jahren überschritten ist und keine Ausnahmeregelung oder Schutzklausel ausgehandelt werden konnte.
Das Abkommen über den freien Personenverkehr wurde 1999 zwischen der Schweiz und der EU unterzeichnet. Es ermöglicht insbesondere eine Erleichterung der Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen für EU-Bürger:innen in der Schweiz.
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Übertragung aus dem Französischen mithilfe von KI: Giannis Mavris
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