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Zuger Jagdvorschriften: Keine aufschiebende Wirkung für Beschwerde

Keystone-SDA

Die im Juli in Kraft getretenen Vorschriften für die Jagd im Kanton Zug bleiben während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht in Kraft. Dieses hat ein Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

(Keystone-SDA) Das Bundesgericht hält in einer am Freitag veröffentlichten Verfügung fest, dass die sechs Beschwerdeführer keine erheblichen Nachteile aufgezeigt hätten, die eine Gewährung der aufschiebenden Wirkung zulassen würden.

Zudem folgt es dem Argument der Zuger Direktion des Innern, wonach die Jagdsaison bereits begonnen habe und ein öffentliches Interesse an einem geordneten Jagdbetrieb bestehe.

Die sechs Jäger kritisierten in ihrer Begründung für die aufschiebende Wirkung unter anderem, dass sie mit den neuen Vorschriften einem unzulässigen App-Zwang unterworfen würden. Der Kanton hielt dazu fest, dass kein Zwang für die Nutzung der Jagd-App bestehe. Es könnten weiterhin die bisherigen Schutzmeldekarten verwendet werden.

Die neu zwingende Nachsuchepflicht bei jedem Fehlschuss mit einem eigens dafür vorgesehenen Hund erachtet das Bundesgericht im Sinne des Tierschutzes. Mit der Nachsuche soll verhindert werden, dass verletzte Tiere qualvoll sterben.

Abschussprämien gestrichen

Die Beschwerdeführer wollen mit ihrer Beschwerde weitere Änderungen der Vorschriften abwenden. So hat der Kanton die Prämien von 10 Franken pro geschossenem Fuchs und 5 Franken pro Krähe gestrichen.

Damit besteht gemäss den Kritikern nur ein geringer Anreiz, Krähen und Füchse zu bejagen. Bodenbrüter, Rehkitze oder Feldhasen gerieten damit unter Druck. Die Direktion des Innern sieht aus fachlicher Sicht keinen Grund dafür, den Jagddruck auf diese beiden Tierarten mit Geld zu erhöhen.

In der Sache hat das Bundesgericht noch nicht entschieden. Wann das Urteil vorliegt, ist noch offen. (Verfügung 2C_525/2026 vom 5.10.2026)

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