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Schwyzer Gemeinden können Freilaufzonen für Hunde schaffen

Keystone-SDA

Die Schwyzer Gemeinden können künftig Freilaufzonen für Hunde schaffen. Das sieht das neue Hundegesetz vor, das auch Hundeerziehungskurse obligatorisch macht.

(Keystone-SDA) Die Gesetzesänderung bedeutet eine Lockerung der generellen Leinenpflicht, die bislang im Kanton Schwyz gilt. Der Rat stimmte der Gesetzesänderung mit 83 Ja- und 8 Nein-Stimmen bei einer Enthaltung zu.

Eine längere Diskussion führte der Rat zu einem Antrag aus den Reihen der SVP, der die Streichung von Freilaufzonen aus dem Gesetz verlangte. Diese seien zwar «gut gemeint», würden dann aber «schlecht umgesetzt», sagte Rupert Suter (SVP). Er beklagte, wie einige seiner Parteikollegen, dass für neue Freilaufzonen Landwirtschaftsland verloren gehen würde.

Aus den weiteren Fraktionen gab es keinen Zuspruch für den Antrag. In verschiedenen Voten wurde auf den positiven Effekt von Freilaufzonen auf das Tierwohl hingewiesen. Zudem könnten allfällige Freilaufzonen auch wieder aufgehoben und dem Kulturland wieder zugeführt werden.

Daniel Burger (SVP) stellte sich gegen den Antrag aus seiner Fraktion und wies auf die «Kann-Formulierung» im Gesetz hin: Gemeinden können Freilaufzonen schaffen, wenn das Bedürfnis danach besteht, sie müssen aber nicht. In der Folge lehnte der Kantonsrat den Streichungsantrag mit 65 zu 26 Stimmen bei einer Enthaltung ab.

Weitere erfolglose Anträge

Zwei weitere Anträge lehnte der Rat ebenfalls ab. Einen aus der SP/Grünen-Fraktion, die eine Frist von 12 statt 18 Monaten für die Absolvierung von Hunde-Erziehungskursen verlangte. Zudem brachte die SVP einen weiteren erfolglosen Antrag vor. Dieser forderte, nicht der Gemeinderat, sondern die kommunale Stimmbevölkerung soll jeweils über die Höhe der Hundesteuer befinden können.

Der Kanton Schwyz verzichtet mit der Gesetzesänderung auf das Verbot gewisser Hunderassen, das es in anderen Kantonen gibt. Zudem schafft Schwyz für gewisse Hunde, etwa Polizei- oder Blindenführhunde, neue Ausnahmen von der Leinenpflicht.

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